27.02.2019Claudia Otte
Ab 1. März beginnt die Schonzeit
Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen
Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen, ebenso ist es verboten, Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden.
1.
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behördlich angeordnete Maßnahmen,
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Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
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behördlich durchgeführt werden,
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behördlich zugelassen sind oder
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der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft, zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
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Außerdem ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.
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Es bleibt zu hoffen das unsere Stadt mit gutem Beispiel voran geht und das aktuelle und massive Abholzen von Bäumen in Wuppertal endlich einstellt.
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