09.01.2021Claudia Otte
Ressort Umweltschutz erinnert an neues Gifttiergesetz in NRW
Tiere die vor dem 1. Januar 2021 erworben wurden, dürfen abweichend vom Verbot nur dann weiterhin gehalten werden, wenn innerhalb von sechs Monaten die Volljährigkeit und Zuverlässigkeit sowie eine ausreichend abdeckende Haftpflichtversicherung des Halters nachgewiesen werden können.
Zuständig ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) als Sonderordnungsbehörde.
Die Vorschriften des Artenschutzes werden durch das neue Gifttiergesetz NRW nicht tangiert. Es tritt jedoch eine weitere Meldepflicht hinzu!
Nähere Informationen gibt es hier >> https://www.lanuv.nrw.de/verbraucherschutz/gifttiere
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