Sperrfrist Gehölzschnitt beginnt am 1. März

In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten Bäume, Hecken, Gebüsch oder andere Gehölze abzuschneiden, stark zurückzuschneiden oder zu beseitigen. Das dient insbesondere dem Schutz brütender Vögel und deren Lebensraum.

Detlef Regulski zeigt den richtigen Obstbaumschnitt

In den letzten Jahren hat das Ressort Umweltschutz festgestellt, dass im Februar oft der Wunsch besteht, den Zeitraum für das Fällen und Schneiden von Bäumen zu verlängern. Gesetzlich ist jedoch keine allgemeine Aufhebung der Sperrzeiten vorgesehen. Aufgrund der Witterungsbedingungen zwischen dem 1. Oktober des letzten Jahres und dem 1. März dieses Jahres stand ausreichend Zeit für die notwendigen Schnittarbeiten zur Verfügung.

Holzarbeiten nur mit Genehmigung erlaubt

Arbeiten an Naturdenkmalen, Bäumen in denkmalgeschützten Gebieten, festgesetzten Bäumen sowie an Gehölzen in besonders geschützten Teilen der Natur und Landschaft dürfen ganzjährig nur mit einer behördlichen Genehmigung durchgeführt werden.

Wer gegen die gesetzliche Regelung verstößt und angezeigt wird, wird mit einem Bußgeld bestraft, das je nach Schwere des angerichteten Schadens zwischen 50 und 5.000 Euro beträgt.

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