23.09.2022Claudia Otte
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unterstützt Tierheime, die ukrainische Tiere versorgt haben
Zuschüsse bis zu 50.000 Euro können bis zum 01.11.2022 bei der BLE beantragt werden
Voraussetzung für eine Bezuschussung ist, dass in oder durch die Einrichtung Tiere (Hunde, Katzen, sonstige Tiere) infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine seit dem 24.02.2022 bis zum Tag der Antragstellung untergebracht und/oder versorgt wurden. Es gibt zwei Optionen für eine Bezuschussung: eine Festbetragsfinanzierung von 7.500 Euro oder einen Ausgabenzuschuss von bis zu 50.000 Euro. Weitere Informationen zum Förderverfahren entnehmen Sie bitte der Richtlinie „Kleinbeihilfen Tierheime“.
Folgende Ausgaben sind grundsätzlich förderfähig und müssen sich für die Antragstellung auf insgesamt mindestens 7.500 Euro belaufen:
- Ausgaben für die Unterbringung (zum Beispiel Futter, Wasser, Einstreu, Decken, Maulkörbe, Leinen, Tränke- oder Futternäpfe)
- Ausgaben für eine tiermedizinische Versorgung (zum Beispiel Tierarzneimittel, Arzneimittel, Medizinprodukte, Tierarztkosten, Kastrationen)
- Ausgaben für Impfungen (zum Beispiel Tierarzneimittel, Arzneimittel, Medizinprodukte, Tierarztkosten)
- Ausgaben für Kennzeichnung der Tiere mit einem Transponder und durch Ausstellen eines Heimtierausweises
- Ausgaben für Quarantänemaßnahmen (zum Beispiel zusätzliche Hygienemaßnahmen)
- Ausgaben für Tollwutimpfungen für Mitarbeitende, die Tiere aus der Ukraine versorgt haben
- Sachinvestitionen bis maximal 60 Prozent der Anschaffungskosten (zum Beispiel Quarantäneboxen, Zwinger)
Hintergrund
Infolge des Krieges in der Ukraine ist das Wirtschaftsleben beträchtlich gestört. Neben den entstandenen erheblichen wirtschaftlichen Unsicherheiten, der Störung von Handelsströmen und Lieferketten sowie den außergewöhnlich großen und unerwarteten Preisanstiegen hat auch der Zustrom von Geflüchteten in die EU erhebliche wirtschaftliche Folgen. Hiervon sind auch deutsche Tierheime und ähnliche Einrichtungen betroffen, die Haustiere von ukrainischen Geflüchteten zeitweilig aufnehmen oder versorgen, weil die Tiere zum Beispiel nicht in die Flüchtlingsunterkünfte mitgenommen werden dürfen oder sich dort nicht ausreichend um sie gekümmert werden kann.
Antragstellung
Ab dem 27. September bis zum 01. November 2022 können Unternehmen, die Tierheime oder tierheimähnliche Einrichtungen betreiben und Tiere aus der Ukraine seit dem 24.02.2022 aufgenommen und/ oder versorgt haben, Anträge im Rahmen der Kleinbeihilfe einreichen. Die Anträge sind über das digital verfügbare Antragsformular auszufüllen und per E-Mail sowie parallel unterschrieben per Post an die BLE zu senden. Die erforderlichen Anlagen, wie zum Beispiel die gültige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes, können mit dem digitalen Antrag per E-Mail eingereicht werden.
Weitere Informationen folgen am 26. September 2022.
Kleinbeihilfe Tierheime
Kontakt
Adresse
53179 Bonn
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