27.03.2012DGB Wuppertal
DGB: Ehrenamtliche Richter schützen Betriebsratswahl
Als ehrenamtliche Arbeitsrichter wurden sie vom DGB auf Vorschlag ihrer Gewerkschaften bis 2016 ans Arbeitsgericht Wuppertal berufen.
Wie das mit der Rechtsgeschichte funktioniert, haben ihre ehrenamtlichen Kollegen am Arbeitsgericht Fulda vorgemacht. Sie entschieden: Auch in einem betriebsratslosen Betrieb genießen Mitglieder des Wahlvorstands zur erstmaligen Durchführung der Betriebsratswahl den erweiterten Kündigungsschutz nach § 103 Betriebsverfassungsgesetz.
Damit gab das Arbeitsgericht Fulda einer vom Gießener Büro der DGB Rechtsschutz GmbH unterstützten Klägerin recht. Sie hatte kurz nach ihrer Bestimmung zum Wahlvorstandsmitglied die fristlose Kündigung erhalten. §103 gelte zwar ausdrücklich nur für Betriebe mit Betriebsrat, so das Gericht, in diesem Falle aber sei die Vorschrift analog anzuwenden. Die Kündigung war nach §134 BGB unwirksam.
Dieses Urteil ist besonders in Betrieben der Leiharbeitsbranche von großer Bedeutung. Hier werden Betriebsratswahlen oft massiv behindert und Kündigungen von Mitarbeitern, die sich für die Wahl eines Betriebsrats einsetzen, sind an der Tagesordnung.
Praxistipp: In betriebsratslosen Betrieben ist darauf zu achten, dass bei der Wahlvorbereitung alle vom Gesetz geforderten Formalien strikt eingehalten werden. Das gilt besonders in Betrieben, in dem der Arbeitgeber mit allen Mitteln versucht, die Wahl zu verhindern.
Unterstützung bei der Wahl von Betriebsräten bieten die Gewerkschaften im DGB. Unter www.wuppertal.dgb.de gibt es alle Ansprechpartner und weitere Informationen.
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