Diese Frage war bereits rechtlich geklärt. Offen ist allerdings, ob die Urlaubsansprüche nach drei Jahren verjähren und dann nicht mehr geltend gemacht werden können.
Im vorliegenden Fall hatte eine Steuerfachangestellte im Februar 2018 Urlaubsansprüche aus den Jahren 2016 bis 2013 geltend gemacht. Dabei handelte es sich um 76 Tage, die die Arbeitnehmerin auf Wunsch des Arbeitgebers (!) wegen hohen Arbeitsaufwands nicht genommen hatte! Der Arbeitgeber war nun der Meinung, die Urlaubsansprüche seien teilweise verjährt.
Das LAG Düsseldorf sah dies anderes (10 Sa 180/19 vom 21.02.2020). Das BAG hat den Fall zum Anlass genommen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu stellen (Beschluss 9 AZR 266/20 (A) vom 29.09.2020). Die Entscheidung wird insbesondere auch für Scheinselbstständige weitreichende Folgen haben. Genauso auch für Mini-Jobber. Im Prinzip lassen sich dann Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren noch einklagen.
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