Alle Haushalte können von Zusatzkosten betroffen sein
Ab sofort können sie zudem auch unfreiwillig vernetzte Modelle bekommen, also so genannte Smart Meter. Diese sind wichtige Bausteine für das Energiesystem der Zukunft. Bestimmte Modelle wurden deshalb vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als „intelligente Messsysteme“ zertifiziert und werden nun in einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren nach und nach verbaut. Das kann für Verbraucher Probleme mit sich bringen. Denn obwohl Zusatzkosten entstehen, liegt die Einbauentscheidung nicht bei den Verbrauchern, sondern bei den Betreibern der Stromzähler. „Durchschnittshaushalte mit einem Jahresstromverbrauch unter 6.000 Kilowattstunden müssen in der Regel nicht damit rechnen, schon in den kommenden Wochen und Monaten betroffen zu sein“, sagt Marlene Pfeiffer, Leiterin der Verbraucherzentrale in Wuppertal. „Wer aber darüber liegt, könnte schon bald entsprechende Post bekommen.“ Pfeiffer hat einige Punkte zu den Zählern zusammengetragen:
- Intelligente Messsysteme sind mehr als digitale Stromzähler. Erst kombiniert mit so genannten Gateways, also Kommunikationsmodulen, die die Datenübertragung ermöglichen, werden digitale Stromzähler zu intelligenten Messsystemen beziehungsweise Smart Meter. Die Messwerte können so ohne Ablesung vor Ort vom Messstellenbetreiber z. B. an den Energieversorger gesendet werden.
- Widerspruch ist nicht möglich. Veranlasst wird der Einbau der Zähler durch den sogenannten Messstellenbetreiber. Das ist nicht der Stromanbieter, sondern ein weiteres Unternehmen, in der Regel der örtliche Netzbetreiber. Spätestens drei Monate vor dem Einbau müssen Verbraucher individuell informiert werden. Einfach nur widersprechen können sie der Installation zwar nicht. Sie können diesen Zeitpunkt aber nutzen, um zu prüfen, ob ihnen ein anderer Messstellenbetreiber bessere Konditionen bietet und zu diesem wechseln.
- Betroffen sein können im Grunde alle Verbraucher. Gesetzlich vorgeschrieben ist der schrittweise Smart-Meter-Einbau nur für Haushalte, die in den vergangenen drei Jahren im Schnitt mehr als 6.000 Kilowattstunden Strom verbraucht haben. Als weitere Pflichteinbaufälle sind künftig Haushalte mit Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken mit mehr als sieben Kilowatt elektrischer Leistung oder sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und Nachtspeicherheizungen, Stromspeichern sowie auch E-Autos vorgesehen. Für diese Gruppen sind die Pflichten aber noch nicht in Kraft gesetzt.
- Für die jährlichen Kosten gelten gesetzliche Obergrenzen. Diese hängen vom Stromverbrauch oder der Leistung der stromerzeugenden Anlage ab. Ein Vier-Personen-Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 3.600 Kilowattstunden kann zum Beispiel mit bis zu 40 Euro brutto pro Jahr zur Kasse gebeten werden, der Betreiber einer kleinen Solarstromanlage mit 60 Euro brutto. Zum Vergleich: Für analoge Zähler liegen die Kosten in NRW bei etwa 8 bis 14 Euro brutto.
- Umbauten am Zählerschrank zahlen die Verbraucher. Solche Maßnahmen werden nicht nur ausnahmsweise, sondern durchaus in vielen Fällen durch den Zählerwechsel nötig. Die Rechnungen dafür können vierstellig ausfallen und gehen an die Grundstückseigentümer. Eine Kostenübernahme- oder Härtefallregelung gibt es hier bislang nicht. Die Verbraucherzentrale NRW sammelt deshalb Scans solcher Rechnungen unter der Adresse energieberatung@verbraucherzentrale.nrw.
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