13.03.2020Claudia Otte
Allgemeinverfügung zur Durchführung von öffentlichen und privaten Veranstaltungen
1. Veranstaltungen mit einer Besucher-/Teilnehmerzahl ab 100 Personen sind untersagt. Ist der Veranstalter der Auffassung, dass die Veranstaltung trotz der erheblichen Infektionsgefahr stattfinden kann, kann er unter Darlegung der Gründe unter Beifügung der ausgefüllten Risikoanalyse (siehe Anlage) zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn einen entsprechenden Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde stellen.
2. Veranstaltungen mit einer Teilnehmer-/Besucherzahl bis zu 100 Personen dürfen grundsätzlich stattfinden, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind.
– Führen einer Liste, die die folgenden Angaben für jeden Anwesenden enthält: Name/Vorname, Anschrift, Telefonnummer
Diese Daten sind vom Veranstalter vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und auf Verlangen zu jeder Zeit der zuständigen Behörde auszuhändigen.
– Schriftliche und mündliche Information der Teilnehmer/Besucher auf die geltenden Hinweise zum Hygieneschutz – siehe Handzettel der BZgA https://bit.ly/339zgTT in der jeweils gültigen Fassung
– Der Veranstalter hat Maßnahmen zu treffen mit denen gewährleistet ist, dass sich auf der Veranstaltungsfläche nicht mehr als 1 Person/m² gleichzeitig aufhält.
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am 16.03.2020 in Kraft.
Hier geht es zur ausführlichen > INFO
Quelle: Stadt Wuppertal
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