Anspruch auf digitale Endgeräte für Distanzlernen (homeschooling) / Im Bedarfsfall jetzt Anträge stellen !!!

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in einer am 1. Feb. 2021 herausgegebenen Weisung festgestellt, dass rückwirkend ab Jan. 2021 ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für digitale Endgeräte in Höhe von bis zu 350 € im SGB II besteht, wenn diese für das Homeschooling benötigt, aber nicht von den Schulen bereitgestellt, werden.

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Das Jobcenter Wuppertal hat es bisher (natürlich) nicht für nötig empfunden, auf diese neue und für viele Hartz IV – beziehenden Menschen relevante Regelung aufmerksam zu machen. Genauso wenig das Wuppertaler Sozialamt, welches in Teilen für vollerwerbsgeminderte Menschen, junge Menschen unter 15 Jahren, die nicht im Elternhaus wohnen, und natürlich geflüchtete Menschen, die noch nicht anerkannt sind zuständig ist. Dies obwohl für beide Sozialleistungsträger eine Aufklärungs-, Hinweis- und Beratungspflicht nach § 13 – 15 SGB I besteht.

Kern der Weisung ist: dass für ALG II-Beziehende ab dem 1. Januar 2021 digitale Endgeräte und Drucker vom Jobcenter auf Zuschussbasis zu übernehmen sind. Grundsätzlich seien alle Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, berechtigt, diesen Anspruch geltend zu machen. Berechtigt sind zudem Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten. Die Leistungsberechtigten müssen beim Jobcenter dazu einen Antrag stellen und nachweisen, dass es anderweitig keine Kostenerstattung bzw. Sicherstellung des Bedarfes gibt.

Die Höhe des Zuschusses ist im Einzelfall (soweit vorhanden) auf der Grundlage der schulischen Vorgaben zu ermitteln und sollte im Regelfall den Gesamtbetrag von 350 EUR je Schülerin oder Schüler für alle benötigten Endgeräte (z. B. Tablet/PC jeweils mit Zubehör) nicht übersteigen, so die BA in der Weisung.

Die Regelung greift zum 1. Januar 2021, so dass entsprechende Kosten auch rückwirkend geltend gemacht werden können.

Um den Anspruch zu erhalten, bedarf es eines Antrages und eines Nachweises der Schule über die Notwendigkeit der digitalen Endgeräte. Beides möchten wir, mangels der fehlenden Hinweise durch die Sozialleistungsträger, als Muster zur Verfügung stellen.

Herr Kühn, Beigeordneter der Stadt Wuppertal erklärt, die Weisungen der BA auch für das Jobcenter Wuppertal verbindlich, insofern keine gegenteiligen Weisungen erlassen wurde. Daher ist zu erwarten, dass das auch Wuppertaler Jobcenter, nunmehr Anträgen auf digitale Endgeräte stattgeben wird.

Voraussetzung für den Anspruch ist, dass kein Gerät vorhanden ist oder ein vorhandenes nicht (mehr) benutzbar ist und die Schule keines zur Verfügung stellen kann. Der Anspruch auf ein digitales Endgerät besteht übrigens pro Kind und nicht nur pro Haushalt.

Einen Infotext und Musteranträge sind hier zu finden: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2739/

Die Weisung der BA zu den digitalen Endgeräten gibt es hier zum Nachlesen: https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202102001_ba146855.pdf  

Wir möchten an der Stelle aber auch nochmal auf vergangene Wuppertaler Jobcenter Praxis hinweisen, mit der noch im Juni letzten Jahres mit miesen Tricks versucht wurde, Ansprüche auf digitale Endgeräte auszuhebeln: https://wuppertal.tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2665/

 

Sollte es Probleme bei der Realisierung der Ansprüche auf digitale Endgeräte geben, steht der Verein Tacheles selbstverständlich mit Rat und Tat, bzw. mit Beratung zur Verfügung. Informationen zur  Beratung, zum Zugang, Zeit und Modalitäten in der Corona-Zeit gibt es hier: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2623/

 

Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2739/

 

 

 

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