Bevor der Kanalsanierer loslegt
Wenn Wurzeln aus Kanalrohren entfernt oder Anlagen zur Grundstücksentwässerung auf Lecks untersucht werden müssen, aber auch wenn rückgestautes Wasser aus dem Kanalnetz Probleme bereitet: Kanalsanierungsunternehmen versprechen die fachgerechte Übernahme solcher Arbeiten. Doch rund ums Kleingedruckte der Unternehmen können Stolperfallen lauern.
Vor einer Beauftragung und Vertragsunterschrift rät die Verbraucherzentrale NRW daher immer zur Prüfung der folgenden Punkte:
- Werkvertrag gilt:
Ob der Abwasserkanal saniert oder dessen Dichtigkeit überprüft werden soll − mit der Beauftragung schließen Kund:innen mit dem Unternehmen einen Werkvertrag ab. Rechtlich schuldet das ausführende Unternehmen dabei den erfolgreichen Abschluss der Arbeiten. Bei Mängeln muss es innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen für Abhilfe sorgen. Im Kleingedruckten ist darauf zu achten, dass der Anbieter die genannten Arbeiten als Werkvertrag (nicht als Dienstvertrag) und nach bestem Wissen und Gewissen ausführt und eine Gewähr für den Erfolg übernimmt. Anderes wäre unzulässig. - Gewährleistung bei Mängeln:
Wie lange Unternehmen bei Kanalsanierungen oder Dichtigkeitsprüfungen für spätere Mängel einstehen müssen, hängt von den konkret vereinbarten Arbeiten und deren Umfang ab. Wird etwa das gesamte Abwasserleitungssystem erneuert, gilt diese Arbeit als Bauwerk – und somit eine fünfjährige Verjährungsfrist für die Gewährleistung bei Mängeln. Sind hingegen im Rahmen kleinerer Arbeiten nur Reparaturen auszuführen, kann die Verjährung je nach Umfang und Stelle der Arbeiten zwei oder drei Jahre betragen. Geschäftsbedingungen, die kürzere Gewährleistungsfristen von etwa sechs Monaten vorsehen unwirksam. - Abschläge für Teilleistungen:
Zulässig ist es, wenn im Werkvertrag Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen vereinbart werden. Das Unternehmen muss in der Abschlagsrechnung dann aber genau auflisten, welche Arbeiten bereits ausgeführt und welche Materialien etwa schon verbaut wurden. Die Fälligkeit von Abschlagszahlungen etwa an die Dauer der Arbeiten, also beispielsweise nach drei Arbeitstagen, zu koppeln, ist hingegen unzulässig.
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