Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung Opphofer Straße
Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat mit Verfügung vom 14.01.19 das gegen einen Beamten des Spezialeinsatzkommandos (SEK) Düsseldorf wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Beamte hatte bei einem am 09.02.18 in der Opphofer Straße in Wuppertal durchgeführten Einsatz einen 43 Jahre alten Mann mit einem Schuss aus seiner Dienstwaffe tödlich verletzt. Gegen den bei dem Einsatz zu Tode gekommenen Mann handelte es sich um ein ehemaliges hochrangiges Mitglied der „Osmanen“, einer bundesweit agierenden Rockergruppierung. Gegen ihn bestand wegen des dringenden Tatverdachts erheblicher szenetypischer Straftaten ein Haftbefehl des Amtsgerichts Wuppertal. Er wurde durch die Polizei als vermutlich bewaffnet und gefährlich eingestuft, weshalb die Verhaftung durch ein SEK erfolgen sollte.
Bei der Maßnahme, bei der unmittelbar nach gewaltsamer Öffnung der Wohnung des Verdächtigen ein sog. Irritationskörper zum Einsatz kam, traf der beschuldigte Beamte als Erster auf den Tatverdächtigen. Zeugen, die dieses Aufeinandertreffen beobachteten, gibt es nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht. Der Beamte hat sich dahingehend eingelassen, er habe zu diesem Zeitpunkt einen Lichtblitz gesehen, eine Druckwelle gespürt und deshalb geglaubt, dass der Verdächtige auf ihn geschossen habe. In (vermeintlicher) Notwehr habe er geschossen und den Verdächtigen tödlich getroffen. Nach dem Ergebnis der intensiv geführten Ermittlungen ist diese Einlassung nicht zu widerlegen.
Zwar kann ausgeschlossen werden, dass der Verdächtige auf den Beamten schoss, er war zum Tatzeitpunkt unbewaffnet. Allerdings liegt nach den Ermittlungsergebnissen nahe, dass der Tatverdächtige im Zeitpunkt des Aufeinandertreffens ein Mobiltelefon in der Hand hielt, welches der Polizeibeamte für eine Schusswaffe gehalten haben könnte. Ferner ist nicht auszuschließen, dass die Explosion des eingesetzten Irritationskörpers auf den Beamten wie ein in seiner unmittelbaren Nähe abgegebener Schuss wirkte.
Bei einem derartigen Irritationskörper handelt es sich um einen etwa faustgroßen Explosionskörper, der einen lauten Knall und Blitz erzeugt, um abzulenken. Im Ergebnis muss daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Schussabgabe um ein tragisches Missverständnis des Polizeibeamten handelte, der seinen Irrtum in den Sekundenbruchteilen, die ihm für die Beurteilung der Situation zur Verfügung standen, nicht vermeiden konnte.
Quelle: Oberstaatsanwalt Baumert
Weiter mit:
Kommentare
Neuen Kommentar verfassen