Feuerwerk ab Montag im Handel erhältlich
Der Feuerwerksverkauf für die Silvesternacht startet in diesem Jahr am Montag vor dem Jahreswechsel. Der Kauf und die Verwendung der Klasse II-Artikel ist ausschließlich Personen über 18 Jahren gestattet. Gezündet werden dürfen die Feuerwerkskörper nur am Silvester- und Neujahrstag, jedoch nicht in unmittelbarer Nähe zu Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen.
Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen (HV NRW) weist darauf hin, dass ausschließlich Feuerwerksartikel gekauft werden sollten, die das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM-PI oder II – vierstellige Zahl) tragen. Zusätzlich können sie gemäß EG-Konformitätsnachweisverfahren mit einem CE-Zeichen und einer Registriernummer gekennzeichnet sein. Feuerwerkskörper dürfen zudem nur dann verkauft werden, wenn sie in deutscher Sprache und leicht lesbar mit den folgenden Angaben gekennzeichnet sind: Name des Herstellers/Importeurs, Bezeichnung des jeweiligen Stoffes/Gegenstandes, Herstellungsstätte. Feuerwerk der Klasse II muss zudem den Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten“ tragen. Kleinstfeuerwerk der Klasse I wie etwa Knallbonbons oder Wunderkerzen darf der Einzelhandel das ganze Jahr über an Kunden abgeben, die älter als zwölf Jahre sind.
Der Handelsverband NRW warnt ausdrücklich vor dem Kauf bei fliegenden Händlern. Hauptgeschäftsführer Dr. Peter Achten: „Die Preise mögen verlockend sein, doch nur der Kauf im Einzelhandel garantiert den Verbrauchern, dass Böller und Raketen ausführlich vom Bundesamt für Materialprüfung getestet worden sind.“ Bei sachgerechtem Gebrauch sei dann die Gefahr von Unfällen aufgrund von Materialfehlern ausgeschlossen.
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Quelle: Rheinischer Einzelhandels- und Dienstleistungsverband e.V.
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Es wird sich also wieder so anhören wie im Kriegsgebiet und zum Himmel stinken. Seltsam sinnloser und schadender Brauch…