Fitnessstudio-Kette McFit sorgt für Kundenärger-Preiserhöhung per Drehkreuz

Aktuell sorgt die Fitnessstudio-Kette McFit für Beschwerden bei Verbraucher:innen in NRW. Das Unternehmen teilte den Mitgliedern mit, Monatsbeiträge, auch für bestehende Verträge, zu erhöhen.

Ein Hinweis ließ die Betroffenen dabei besonders aufhorchen: Eine Zustimmung zu der Preiserhöhung ergebe sich bereits daraus, dass sie bei ihrem nächsten Besuch des Fitnessstudios das Drehkreuz am Eingang passierten. Einige Mitglieder reagieren empört auf diese Geschäftspraxis. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW ist das nicht ganz unbegründet. „Wer durch das Drehkreuz spaziert, ohne zu wissen, was das für ihn bedeutet, hat aus unserer Sicht keine wirksame Zustimmung erteilt und kann einer Erhöhung des Beitrages immer noch widersprechen“, so Michelle Schüler-Holdstein von der Verbraucherzentrale in Wuppertal. Das ist zum Beispiel über die in den Hinweisen angegebene Telefonnummer oder ein Online-Formular auf der Internetseite von McFit möglich. Sie erklärt, welche Rechte Verbraucher:innen generell bei Vertragsänderungen und Preisanpassungen haben.

  • Nachträgliche Vertragsänderungen nicht ohne weiteres möglich

    Grundsätzlich gilt: Verträge sind so einzuhalten, wie sie vereinbart wurden. Das betrifft auch den vereinbarten Preis. Eine nachträgliche Preiserhöhung ist daher nicht ohne weiteres möglich. Viele Fitnessstudioverträge enthalten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch so genannte Preisanpassungsklauseln. Damit behalten sie sich eine nachträgliche Preiserhöhung vor. Damit eine solche Klausel wirksam ist und sich das Studio darauf berufen kann, muss sie strenge Voraussetzungen erfüllen. Viele dieser Klauseln erfüllen diese Anforderungen allerdings nicht und sind damit unwirksam. Eine nachträgliche Preisänderung ist dagegen grundsätzlich dann möglich, wenn beide Vertragsparteien einverstanden sind, wenn die Kund:innen also zum Beispiel zustimmen. Mittels „Drehkreuzregelung“ soll bei McFit anscheinend diese Zustimmung von den Mitgliedern eingeholt werden.
     
  • Kündigung nach Ende der Vertragslaufzeit

    Mitglieder eines Fitnessstudios müssen ihrer Zahlungsverpflichtung in der Regel bis zum Ende der Vertragslaufzeit nachkommen. Diese kann je nach Vertrag bis zu 24 Monate betragen. Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich meist automatisch um einen bestimmten Zeitraum. Widersprechen Verbraucher:innen nachträglich angekündigten Preiserhöhungen oder besteht keine wirksame Preisanpassungsklausel, auf die ein Unternehmen seine einseitige Vertragsänderung stützen kann, dann läuft der Vertrag zu dem ursprünglich vereinbarten Preis weiter und kann unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein außerordentliches Kündigungsrecht ergibt sich für Verbraucher:innen dagegen in der Regel nicht allein aus der Ankündigung einer Preiserhöhung.

Weiterführende Infos und Links:

Weitere Tipps gegen undurchsichtige Vertragsklauseln bei Fitness-Studios gibt es auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/21641

 

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