02.05.2021Wolfhard Winkelströter
Fuss e.V.: Radfahren auf Gehweg, dann gab es Tränen
Am Sonntag bin ich Zeuge folgenden Vorfalls geworden:
Eine erwachsene Person war mit dem Rad auf dem linken Bürgersteig an der Straße Am Jagdhaus unterwegs und bog dann in die Birkenhöhe ab. Diese Stelle ist unübersichtlich, da neben einem Ampelmast, einem Straßenschild auch eine Litfaßsäule auf Gehweg den Bewegungsraum und die Sicht einschränken. Kam diese Person noch gut um die Ecke, schaffte es das nachfolgende Kind im Kindergartenalter nicht mehr. Es war zu schnell bzw. überfordert und prallte gegen den Mast des Straßenschilds. Tränen waren die Folge.
Mein Bedauern gilt natürlich dem kleinen Kind, das mit seinem kleinen Fahrrad, den Mast traf und dann umfiel. Bleibt zu hoffen, dass die Tränen mehr dem Erschrecken als irgendwelchen Schmerzen und Verletzungen geschuldet waren.
Wenig Mitleid habe ich mit dem „Vater“, der jetzt der Mutter erklären darf, warum das Kind so verheult aussieht. Er hatte mit seinem Verhalten nicht nur die STVO missachtet, sondern auch zum Unfall beigetragen.
Das Radfahren einer Person über 16 Jahren ist nach STVO § 2 Absatz 5 erlaubt, wenn Kinder unter 8 Jahren auf Gehweg fahren und diese Person als Aufsicht mitfährt. Hier liegt natürlich die Betonung auf Aufsichtsperson.
Aufsichtsperson kann natürlich nur jemand sein, – wie der Name schon sagt – der das Kind sieht und auf dieses einwirken kann. Dies war natürlich hier nicht der Fall, da der „Vater“ vorne wegfuhr. Was eben auch dazu führte, dass das Kind versuchte ihm zu folgen. Es war dann durch die Hindernisse überfordert und zu schnell um sein/ihr Rad zu beherrschen.
Wäre die Aufsichtsperson hinter dem Kind gefahren, hätte das Kind die Geschwindigkeit vorgeben können. Notfalls hätte der „Vater“ verbal das Kind zum Langsamerfahren auffordern können.
Noch eine Bitte an alle Radfahrende, der Bürgersteig ist der Schutzraum für Fußgänger. Auch wenn Ihr euch beim Fahren noch so jung fühlt, 10 Jahre ist das Maximum und immer nur eine Aufsichtsperson pro Kind und nicht die ganze Familie auf dem Gehweg.
Wenn Ihr mal an einer Stelle mit dem Straßenverkehr überfordert seid, kommt gerne auf den Bürgersteig und schiebt das Rad ein Stück.
Weitere Informationen unter www.fuss-ev.de
Erreichen Sie einen Ansprechpartner vor Ort über den Ortsverbands Fuss e.V Wuppertal
Weiter mit:
Ob der Aufsicht besser durch Vor- oder Nachverfahren genügt wird, ist abhängig von der Verkehrssituation, der Wegeführung, dem Temperament des Kindes und seiner Fähigkeit, Anweisungen zu befolgen bzw. umzusetzen. Das Nachfahren hat den Vorteil, dass die Aufsichtsperson das Kind besser im Blick behalten und deshalb schneller eingreifen kann. Das Vorausfahren hat den Vorteil, dass sich das Kind an dem Verhalten des Erwachsenen orientieren kann oder aufschließt, wenn eine Gefahrenbremsung notwendig ist. Sinnvoll kann das Vorausfahren auch dann sein, wenn die Aufsichtsperson den Bestimmungsort der Fahrt vorgeben muss. Ein Nebeneinanderfahren wird hingegen, vor allem auf schmalen Gehwegen, trotz einer besseren verbalen Einwirkungsmöglichkeit grundsätzlich ausscheiden.
Der Vater hätte die Strecke vorher abfahren, die Litfasssäule mit Warnfarben anstreichen und die Masten mit Schaumgummi umwickeln müssen…
Wieso ist der überhaupt Vater geworden?
zwinkerzwinker #allesdichtmachen