„Herr, wirf Hirn vom Himmel!“

Wenn sich in einer Fußgängerzone Dummheit gegenübersteht

Zwei Fahrzeuge stehen sich gegenüber und kommen nicht aneinander vorbei

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Seit rund einem Monat ist die Laurentiusstraße neben der Fußgängerzone Laurentiusplatz zwischen der Fußgängerzone Friedrich-Ebert-Straße und der Kolpingstraße als Fußgängerzone ausgewiesen. Wie bitte?

Ja, wir haben am Laurentiusplatz nun ernsthaft drei Fußgängerzonen, die mit Pollern von einander abgegrenzt sind. Im letzten Abschnitt auf der Laurentiusstraße wurde neben der Fußgängerzone ebenso eine geänderte Einbahnrichtung angeordnet. Rechts Poller, links Poller.

Wie uns das oben zugespielte Foto zeigt, interessiert das weder die Gewohnheitsfreaks, die nun in verkehrter Richtung in die Einbahn-Fußgängerzone einfahren, noch diejenigen, die zwar in „richtiger“ Einbahnrichtung einfahren, dabei aber vorsätzlich die Fußgängerzone mißachten. Nur die Fußgänger, für die eine Fußgängerzone nach der Widmung eigentlich da ist, die müssen angesichts der sich gegenüberstehenden Dummheit weichen.

Wobei: Eine Widmung zur Fußgängerzone gibt es auf dem Abschnitt der Laurentiusstraße nicht, weil die Straßenverkehrsbehörde trotz anderslautender Urteile aus Hamburg und Berlin [1] meint, einfach mal so im Rahmen eines „Verkehrsversuches“ den Autoverkehr – ohne Teileinziehung – von der Nutzung einer Verkehrsfläche ausschließen zu können.

Links

[1] Im „Schulstraßen-Erlaß“ aus Düsseldorf heißt es dazu: „Abgesehen von Veranstaltungen nach § 29 Absatz 2 StVO muss in jedem Fall die Widmung der Straße durch eine der Sperrung entsprechende Teileinziehung⁷ beschränkt werden, weil durch den Ausschluss des Kfz-Verkehrs der Gemeingebrauch der öffentlichen Straße zu bestimmten Zeiten beschränkt wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Sperrung eine nur kurze Zeitspanne im Tagesverlauf umfasst.“

Dreigeteilte Fußgängerzone Laurentiusplatz: Ist das Kunst, oder können die Poller weg?

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Kommentare

  1. Susanne Zweig sagt:

    Ich weiß nicht, ob die abgebildete Laurentiusstraße schon für den Lieferverkehr freigegeben ist. Aber wenn eine Verkehrsbehörde in einer Fußgängerzone so viele Lieferfahrzeuge erwartet, dass sie auf den 60 Metern noch Einbahnverkehr anordnet, dürfen sich die Zonen-Fußgänger zu Recht ziemlich veralbert vorkommen.

  2. Wolfhard Winkelströter sagt:

    Gerade im Abschnitt Friedrich-Ebert-Straße sind die Boller auf der Platzseite sinnvoll. Denn leider ist hier keine Fußgängerzone, sondern auch für Räder freigegeben. Schrittgeschwindigkeit, ausreichender Abstand, die Einbahnstraßen-Regelung sind bei den meisten Radfahrern nicht angekommen. Jetzt ist das Pflaster auch nicht gerade für Menschen mit Bewegungseinschränkungen geeignet. Die Schutzzone hinter den Pollern ist meines Erachtens sinnvoll.

    1. Susanne Zweig sagt:

      Ich wiederhole gerne meine These, dass die Kombi „Fußgängerzone“ und „Einfahrt verboten“ nicht zulässig ist (VwV StVO zu §§39-43 I).
      Auf dem Abschnitt Friedrich-Ebert-Str. können Radfahrer an dem roten Schild vorbeischieben, aufsteigen und weiterfahren. Die Fußgängerzone ist ja freigegeben, und Einbahnregelungen in Fußgängerzonen gibt es nicht.
      So traurig das ist: nur eine Stadt, die sich beim Schilderpflanzen an bundeseinheitliche Regeln hält, kann das auch von den Verkehrsteilnehmern verlangen.

      Dass Poller vor Radverkehr schützen, ist mir neu.

      1. N. Bernhardt sagt:

        Die VwV entfaltet im Gegensatz zur StVO keine direkte Bindungswirkung auf den Verkehrsteilnehmer; sie ist lediglich eine verwaltungsinterne Vorschrift. Selbst wenn danach die Anordnung von Verkehrszeichen rechtswidrig sind, sind für den Verkehrsteilnehmer verbindlich.

        Grundsätzlich kann dort, wo Fahrzeugverkehr erlaubt ist und „wo dies nach den Umständen geboten ist“ (VwV), auch Einbahnstraße (VZ 220) und Haltverbot (VZ 283 und 286) angeordnet werden. Dies gilt auch für Fußgängerzonen wie die überschaubaren Abschnitte auf der Friedrich-Ebert-Straße und Laurentiusstraße, wo per Zusatzzeichen beschränkter Kfz-Verkehr zugelassen ist. In diesen Bereichen besteht auch keine Ausnahme für Radfahrer, in Gegenrichtung zu radeln (Zusatzzeichen 1022-10 unter der „Spardose“ Zeichen 267). Aber was interessiert Radler das.

        Daß die Anordnung einer Einbahnstraße in dem Abschnitt der verpollerten Laurentiusstraße sinnvoll ist, sieht man ja am Foto, wo sich zwei Id…ealfahrer im Weg stehen und nicht vorbeikommen.

        Die Beschilderung des Fußgängerbereichs Kipdorf ist hingegen unvollständig und widersprüchlich. Einerseits fehlt von Osten (Morianstraße) her das Zeichen 242.1 (Fußgängerzone). Wer als Radfahrer dort erlaubterweise zwischen 21 und 9 Uhr einfährt, unterliegt nur der allgemeinen Anordnung, die Geschwindigkeit den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Das ist jedenfalls etwas anderes als die explizite Anordnung von Schrittempo bei Zeichen 242.1.

        Im Fußgängerbereich Kipdorf ist am westlichen Ende das Zeichen 220 nicht angeordnet. Hier darf also in beiden Richtungen gefahren werden. Da über den Wall die Fußgängerzone auch ganztägig befahren werden darf (z.B. von der Kirchstraße), kann ich mit Kenntnis darauf auch von Osten mein Rad am Zeichen 267 vorbeischieben und dann weiterfahren. Aber dann weiß ich ja auch, daß ich in der Fußgängerzone bin und muß Schrittempo fahren.

        Eine eindeutige Beschilderung der Fußgängerzone und die Ausnahmen für Rad und Scooter ist mir aber lieber.

        1. Susanne Zweig sagt:

          Die Beschilderung ist nicht nur unzulässig sondern auch widersprüchlich.
          „Fußgängerzone“ bedeutet: das ist ein Fußgängerbereich.

          „Verbot der Einfahrt“ bedeutet: das ist eine Fahrbahn.
          Bei widersprüchlichen Verkehrszeichen habe ich als Verkehrsteilnehmer eine Wahlfreiheit. Meine Wahl ist: Ein Fußgängerbereich, der für den Radverkehr freigegeben ist, bleibt ein Fußgängerbereich. Keine Fahrbahn, keine Richtung, keine Einbahnstraße. Ein einziges „Radfahrer frei“-Schild reicht für die ganze Zone.
          Radverkehr bei 4 Meter Breite nur in Einbahnrichtung anzuordnen ist ohnehin nichts augenfällig Sinnvolles.
          Am Kipdorf kann man nach 9 Uhr mit dem Reisebus reinfahren, weil unklar ist, ob sich das Zusatzschild „21-9 h“ auf „Radfahrer frei“ oder auf „Verbot der Einfahrt“ bezieht. Nur der gesunde Menschenverstand und das Msdwgi-Prinzip hält Busfahrer bisher davon ab.

          1. N. Bernhardt sagt:

            Wenn Sie in einer Fußgängerzone per Zusatzzeichen bestimmten Kfz-Verkehr erlauben und aufgrund der geringen Straßenbreite eine Einbahnstraße auf der einen Seite anordnen, müssen Sie lt. VwV auf der anderen Seite eine Spardose hinsetzen (VZ 267).

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