Hohe Haftstrafen für bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln

Nach 75 Hauptverhandlungstagen hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Wuppertal heute das Urteil in einem Verfahren um bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verkündet und die fünf Angeklagten zu teils hohen Haftstrafen verurteilt.

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Gegenstand der Verurteilung waren insgesamt drei Taten, an denen die zwischen 32 und 55 Jahre alten Angeklagten – darunter zwei Solinger – in unterschiedlichen Konstellationen – teilweise gemeinsam mit weiteren, hier nicht angeklagten Personen – mitgewirkt haben sollen. Den Taten ist gemein, dass die beteiligten Täter Betäubungsmittel in großer Menge mittels PKW oder LKW über weite Strecken von einem Land in ein anderes verbracht haben sollen. Bei der ersten Tat soll es demnach um den Transport von insgesamt 64.000 Ecstasy-Tabletten von Deutschland in die Türkei gegangen sein. Diese sollen durch den 45-jährigen Hauptangeklagten in einem speziell präparierten PKW versteckt und von einem Mitangeklagten, der zuvor als Kurier angeworben worden sein soll, im September 2014 in die Türkei gefahren worden sein.

Über weite Strecken dieser Fahrt soll ein dritter Mitangeklagter den Kurier als Beifahrer überwacht haben. Bei der zweiten Tat soll es um den Schmuggel von Heroin gegangen sein. Zur Durchführung des Tatplans sei durch einen der Angeklagten in Deutschland ein LKW gekauft und durch den Hauptangeklagten für den Transport hergerichtet worden. Dieser sei durch einen extra dafür angeworbenen Fahrer zunächst leer bis nach Teheran gefahren und dort dann u.a. durch den Hauptangeklagten mit insgesamt etwa 44 kg beladen worden. Die Betäubungsmittel wurden nach Feststellung der Kammer in den Felgen des Fahrzeugs versteckt und mussten wegen eines Schadens daran unplanmäßig während der Rückfahrt umgeladen werden.

Der dritten Tat soll ein Transport von knapp 16 kg Marihuana aus den Niederlanden nach Bulgarien zu Grunde liegen. Die Kammer hat insoweit festgestellt, dass in einem abermals von dem Hauptangeklagten vorbereiten PKW mittels eines Kurierfahrer die Betäubungsmittel auf den Weg gebracht worden seien. Das Tatfahrzeug sei von einem der Angeklagten bereitgestellt und zum Ausgangspunkt der Transportfahrt gefahren worden.

Auf Grund der vorstehenden Feststellungen hat die Kammer die Angeklagten wie folgt verurteilt:

Wegen seiner Beteiligung an der zweiten und dritten Tat wurde der Hauptangeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Wegen der ersten Tat wurde ein weiterer Angeklagter wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten und ein weiterer wegen der Beihilfe zu dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Wegen der zweiten Tat wurde neben dem Hauptangeklagten ein weiterer Angeklagter wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Schließlich wurde neben dem Hauptangeklagten wegen der Beteiligung an der dritten Tat ein weiterer Angeklagter wegen der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Bei der Strafzumessung hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass zwei der Angeklagten, darunter der Hauptangeklagte, wegen derselben Taten bereits in der Türkei zu langen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind und deren Vollstreckung den Angeklagten nach einer Haftentlassung in Deutschland weiterhin droht. Allerdings hat das Gericht auch die große Menge der jeweils bewegten Betäubungsmittel in die Abwägung eingestellt. Allein das Heroin hätte – so der Vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung – in etwa genügt, jeden der über 350.000 Wuppertaler Einwohner mit einer Konsumeinheit zu „versorgen“. Die durchgeführte Hauptverhandlung war außergewöhnlich lang und umfangreich.

In den 75 Verhandlungsterminen hatte die Kammer zahlreiche Zeugen – teils per Videotelefonie im Ausland – zu vernehmen und eine immense Menge an akustischer Telefonüberwachung auszuwerten. Die Ermittlungen, die durch das Bundeskriminalamt durchgeführt worden waren, lobte der Vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung ausdrücklich. Die Beweismittel seien umfassend, aussagekräftig und gut aufgearbeitet gewesen. Dennoch hatten sich lediglich zwei Angeklagte in Teilen und erst zu einem späten Zeitpunkt geständig eingelassen.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Sie können sowohl von den Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft mit der Revision angegriffen werden, über die dann der Bundesgerichtshof zu befinden hätte.

Quelle: Landgericht Wuppertal

Staatsanwaltschaft Wuppertal

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