IGeL: Diese Rechte gelten beim Arzt

Selbstzahlerleistungen sind nie eilig / Vorab die Krankenkasse fragen

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Was tun, wenn man in derArztpraxis in eine Zusatzleistung angeboten bekommt, die privat zu bezahlen ist? Soll man zustimmen oder darf man ablehnen? Tatsächlich haben Patient:innen bei sogenannten Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) klare Rechte. „Niemand muss sich sofort entscheiden“, sagt Verbraucherberaterin Petra Götz. Die Frage nach Nutzen und Schaden ist wichtig, ebenso die wirtschaftliche Aufklärung.

 

  • An erster Stelle steht die Aufklärung:
    Patient:innen haben das Recht auf eine umfassende Aufklärung über Nutzen, Risiken und Alternativen zu der angebotenen Leistung und auf eine angemessene Bedenkzeit. Nur der Arzt oder die Ärztin darf die Aufklärung übernehmen, nicht das Praxispersonal. Auch drängen dürfen Ärzt:innen nicht. Ohnehin sind Individuelle Gesundheitsleistungen nicht dringend, denn was medizinisch notwendig, wirtschaftlich und ausreichend ist, bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen. Niemand darf zeitlich oder moralisch unter Druck gesetzt werden. Wer einer IGeL zustimmt, muss einen schriftlichen Behandlungsvertrag erhalten.

     

  • Bezahlung nur nach Kosteninformation und ordnungsgemäßer Rechnung:
    Auch wenn es nur 20 Euro sind: Laut § 630c Absatz 3 BGB sind Ärzt:innen verpflichtet, Patient:innen vor der Behandlung darüber zu in-formieren, wenn die Krankenkasse die Kosten einer Untersuchung oder Behandlung nicht oder nur zum Teil übernimmt. Dazu ist ein schriftlicher Kostenvoranschlag nötig, der möglichst genau über die zu erwartenden Kosten informiert. Pauschalpreise oder Zahlung auf Vorkasse sind nicht erlaubt. Ebenso ist eine Rechnung Pflicht.
  • ab die Krankenkasse fragen:
    Wer Interesse an einer IGeL hat, sollte vorab die eigene Krankenkasse fragen, ob sie die Kosten übernimmt. Denn manche IGeL sind freiwillige Kassenleistungen oder werden bei begründetem Krankheitsverdacht oder für bestimmte Risikogruppen bezahlt. Das geht jedoch nicht nachträglich. IGeL-Leistungen mit nachgewiesenem Nutzen wurden schon in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen wurden. Für bestimmte Altersgruppen sind das verschiedene Maßnahmen zur Krebsfrüherkennung wie die Darmspiegelung, die Mammographie und das Hautkrebs-Screening, ebenso das Neugeborenen-Hörscreening. Viele Selbstzahlerleistungen dagegen sind wi

    senschaftlich nicht ausreichend geprüft.
  • Verzichtsformulare nicht unterschreiben:
    Wenn Patient:innen eine IGeL ablehnen, kommt es immer wieder vor, dass Praxen ein Verzichtsformular vorlegen, auf dem das Nein zu einer Selbstzahlerleistung dokumentiert werden soll. Das müssen Patient:innen nicht unterschreiben.

     

    Weiterführende Infos und Links:

    Mehr über die Preise bei Individuellen Gesundheitsleistungen:
    www.verbraucherzentrale.nrw/node/11693

    Zehn Tipps für Patient:innen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/11695

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