04.11.2021Claudia Otte
Lebenslang für Kindermord in Solingen
Das Schwurgericht hat die 28-jährige Mutter der fünf getöteten Kinder wegen Mordes in fünf Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Kammer hat folgende Feststellungen getroffen: Am frühen Morgen des 3. September 2020 hat die Angeklagte den Entschluss gefasst, ihre anwesenden fünf jüngsten Kinder (im Alter zwischen eineinhalb und achteinhalb Jahren) heimtückisch und anschließend sich selbst zu töten. Um eine mögliche Gegenwehr der Kinder zu verhindern, habe sie sich dazu entschlossen, diese durch Verabreichung verschiedener Medikamente in einen Dämmerzustand zu versetzen.
Diese Taten seien auf ein Motivbündel aus Verzweiflung über die endgültige Trennung vom damaligen Ehemann, Wut, Demütigung und Kränkung sowie den Wunsch, diesen für die Trennung und das dadurch als gescheitert angesehene Lebenskonzept zu bestrafen. In Umsetzung dieses Entschlusses habe sie den fünf Kindern unterschiedlich hohe Dosen verschiedener Medikamente in die Frühstücksgetränke gemischt. Nach Einnahme dieses Medikamentencocktails seien die Kinder wie von der Angeklagten gewollt schläfrig geworden. Die Angeklagte habe dann im Badezimmer ihrer Wohnung eine für ihre Familie typische Badesituation hergestellt. Hierzu habe sie Wasser in die Wanne eingelassen, Badespielzeug bereitgestellt und einen mobilen Heizlüfter aufgebaut und in Betrieb genommen.
Nach den Feststellungen der Kammer brachte die Angeklagte dann das erste Kind in das Badezimmer, zog es aus und ertränkte es in der Wanne. Anschließend wickelte sie das Kind in Handtücher, legte es in das Kinderzimmer zurück und wiederholte dieses vom Vorsitzenden Richter als schrecklich und furchtbar beschriebene Vorgehen weitere vier Male. Die Kammer ist u.a. aufgrund des objektiven Spurenbildes am Tatort, des Whats-App-Chatverkehrs der Angeklagten am Tattag mit ihrer Mutter und ihrem damaligen Ehemann sowie einer Vielzahl weiterer Indizien zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte ihre Kinder heimtückisch getötet hat und ein Nebentäter oder Dritttäter sicher ausgeschlossen werden kann.
Dabei hat der Vorsitzende ausgeführt, dass die Angaben der Angeklagten zu dem „fremden Täter“ nicht konstant, widersprüchlich und lebensfremd gewesen seien. Anhaltspunkte für eine krankhafte Auffälligkeit, die sich auf die Schuldfähigkeit der Angeklagten hätte auswirken können, waren zur Überzeugung der Kammer nicht zu erkennen. Vielmehr sei zum Tatzeitpunkt die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten, die planvoll und strukturiert vorgegangen sei, jederzeit erhalten geblieben. Narzisstische Persönlichkeitszüge der Angeklagten seien zwar vorhanden, würden aber die Schwere einer Persönlichkeitsstörung nicht erreichen.
Aufgrund des gesamten Tatbildes einschließlich der Täterpersönlichkeit, insbesondere vor dem Hintergrund der Vernichtung von fünf Kinderleben, hat die Kammer die besondere Schwere der Schuld festgestellt, da der festgestellte Sachverhalt von den gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Strafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Binnen einer Frist von einer Woche kann hiergegen Revision eingelegt werden, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.
Hintergrundinformationen:
Auch der Rest einer lebenslangen Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Dieses im Normalfall frühestens nach 15 Jahren Strafverbüßung möglich, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die verurteilte Person einwilligt. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld steht einer solchen Reststrafenaussetzung nach der Mindestverbüßungszeit entgegen.
Relevante Gesetzestexte: § 211 Strafgesetzbuch (StGB) – Mord (1)
Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
Quelle:
Landgericht Wuppertal
Staatsanwaltschaft Wuppertal
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