Mehr Schutz für Fahrradfahrer

Die neuen Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten ab dem 28. April 2020 und stärken insbesondere die schwächeren Verkehrsteilnehmer. Die StVO-Novelle schafft mehr Schutz für Radfahrende und Vorteile für das Carsharing sowie elektrisch betriebene Fahrzeuge. Und ab sofort wird jeder härter bestraft, der die Rettungsgasse blockiert.

Grafik: Polizei

Die neuen Regeln im Detail

 

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Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern

Durch eine Neufassung der bestehenden Regelung wird klargestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden grundsätzlich gestattet ist. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.

Mindestüberholabstand für Kraftfahrzeuge

Es wird ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts für Kraftfahrzeuge beim Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden festgeschrieben. Bisher schreibt die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor.

Grafik: Polizei

Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t innerorts

Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t wird aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 km/h bis 7 km/h, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.

Personenbeförderung auf Fahrrädern

Auf Fahrrädern dürfen Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind und der/die Fahrzeugführende mindestens 16 Jahre alt ist.

Grünpfeil ausschließlich für Radfahrer

Mit der StVO-Novelle wird die bestehende Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wird ein gesonderter Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt.

Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen

Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie (Zeichen 340 der StVO). Autos dürfen dort zwar nicht parken, aber bislang noch bis zu drei Minuten halten. Dies führt vielfach dazu, dass die Radfahrenden Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen können, weil ihnen haltende Autos den Weg versperren. Deshalb wird dort ein generelles Haltverbot eingeführt.

Einrichtung von Fahrradzonen

Analog zu den Tempo 30-Zonen sollen in Zukunft auch Fahrradzonen angeordnet werden können. Die Regelung orientiert sich an den Regeln für Fahrradstraßen: Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Auch Elektrokleinstfahrzeuge werden hier fahren dürfen. Die Straßenverkehrsbehörden werden Fahrradzonen unter erleichterten Voraussetzungen anordnen können.

Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen

Die Sicht zwischen Straße und Radweg soll verbessert und damit die Sicherheit speziell von Radfahrenden erhöht werden. Das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen wird daher in einem Abstand von bis zu je 8 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist.

Vereinfachung für Lastenfahrräder

Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, führen wir ein spezielles Sinnbild „Lastenfahrrad“ ein, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können.

Verkehrszeichen Radschnellwege

Das Verkehrszeichen „Radschnellweg“ soll in die StVO aufgenommen werden, um die Kennzeichnung von Radschnellwegen auch unabhängig von der Fahrbahnbeschaffenheit, wie z. B. auf sandigem Untergrund, möglich zu machen.

Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen

Die Straßenverkehrsbehörden können – z.B. an Engstellen – ein Überholverbot von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen (u.a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge anordnen. Hierfür wird ein neues Verkehrszeichen eingeführt.

Vermehrte Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrende in Gegenrichtung

Im Rahmen einer Gesamtüberarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO im Jahr 2020 sollen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden verstärkt zur Prüfung der Öffnungsmöglichkeit von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für Radfahrende aufgerufen werden. Ziel ist es, hierdurch die Zahl der in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraßen zu vergrößern.

Alle Änderungen im Überblick finden Sie hier.

Quelle: https://polizei.nrw/artikel/mehr-schutz-fuer-fahrradfahrer

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Kommentare

  1. Susanne Zweig sagt:

    1,50 m Überholabstand ist längst gängige Rechtspraxis. Aber wer kontrolliert das und wie? #Papiertiger.

    4-7, aber max 11 km/h klingt sehr verbindlich. Und wie misst die Polizei das Tempo eines abbiegenden Lkw? #Papiertiger.

    In Fahrradzonen dürfen Radfahrer nur Tempo 30 fahren, damit sie von Kfz ungefährdet überholt werden können. #Praxiserfahrung.

    Zitat: „Das Verkehrszeichen ‚Autobahn‘ soll in die StVO aufgenommen werden, um die Kennzeichnung von Autobahnen auch unabhängig von der Fahrbahnbeschaffenheit, wie z. B. auf sandigem Untergrund, möglich zu machen.“ Haha – reingefallen – kann ja nicht sein: Autofahren auf Sand ist gefährlich. Das muss „Radschnellweg“ heißen…

    Die drastische Erhöhung beim Befahren von Gehwegen ist sogar explizit gegen Radfahrer gerichtet: Wer einen menschenleeren Gehweg befährt (machen zu 90% nur Radfahrer), zahlt jetzt 55 EUR. Ob im SUV mit 80 km/h oder auf dem Rad im Schritttempo ist dabei egal: 55 EUR. Zum Vergleich: Holt jemand beim unachtsamen Öffnen der Fahrertür einen Radler aus dem Sattel, reichen 50 EUR. Verletzt sich der Radler, kostet es 30 Tagessätze und ist ein Strafverfahren…

    Soviel zum Mythos: „Mehr Schutz für Fahrradfahrer“.

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