Neue Allgemeinverfügung der Stadt Wuppertal 17.03.2020
1. Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten im Ausland oder aus besonders betroffenen Gebieten im Inland nach Klassifizierung des Robert-Koch-Instituts gilt für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt ein Betretungsverbote für folgende Bereiche:
a) Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)
b) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitations-einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
c) Stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe Berufsschulen
e) Hochschulen
2. Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe sowie für besondere Wohnformen nach dem SGB IX werden nachstehende Maßnahmen angeordnet:
a) Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen
b) Für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe gelten Besuchsverbote. Ausnahmefälle hiervon können nur von der jeweiligen Einrichtungsleitung erteilt werden. Grundlage hierfür müssen zwingend notwendige Gründe sein, die im Sinne des Bewohners erfolgen.
Für die Kontrolle der Zugänge ist ein Anmeldesystem einzuführen und die erlaubten Besucher listenmäßig zu erfassen. Die Betretung der Einrichtung darf nur mit getroffenen Schutzmaßnahmen und mit einer Hygieneunterweisung erfolgen. Eine Schutzmaßnahme kann u. A. der geführte Gang durch die Einrichtung zu dem Bewohnerzimmer sein.
c) In den weiteren Einrichtungen sind Besuchsverbote auszusprechen oder es ist maximal ein registrierter Besucher pro Bewohner/Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten).
Verboten ist Besuch von Kindern unter 16 Jahren und Personen mit Atemwegsinfektionen.
d) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen
e) Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen 3. Alle auf Wuppertaler Stadtgebiet stattfindenden privaten und öffentlichen Veranstaltungen sind untersagt. Dieses Verbot gilt auch für Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften. Ausgenommen sind nur Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und –vorsorge dienen. Dies sind z.B. Wochenmärkte.
3. Alle auf Wuppertaler Stadtgebiet stattfindenden privaten und öffentlichen Veranstaltungen sind untersagt. Dieses Verbot gilt auch für Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften. Ausgenommen sind nur Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und –vorsorge dienen. Dies sind z.B. Wochenmärkte.
4. Folgende Einrichtungen sind zu schließen: Alle Schank- und/oder Speisewirtschaften, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafés und ähnliche Einrichtungen
b. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen
c. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (innen und außen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
d. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
e. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen
f. Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere OutletCenter
g. Spielplätze
5. Verboten sind außerdem
a. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
b. Alle Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und private außerschulische Bildungseinrichtungen sowie Reisebusreisen
6. Der Betrieb von Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen und das Angebot von Bibliotheken (außer an Hochschulbibliotheken) ist unter nachfolgenden Auflagen erlaubt:
a. Besucherregistrierung mit Telefonnummer
b. Reglementierung der Besucherzahl
c. Einhaltung von Mindestabständen von 2 Metern zwischen Tischen
d. Aushänge mit Hinweisen zu Hygienemaßnahmen
e. Bereitstellung ausreichender Hygienemittel (Waschgelegenheiten, Desinfektionsmittel, Papierhandtücher) Hotels dürfen Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht touristischen Zwecken anbieten.
7. Der Einzelhandel ist bis auf die unter Punkt 8. genannten Ausnahmen zu schließen.
8. Ausdrücklich nicht geschlossen werden:
Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste (u.A. Einzelhandel mit Imbissen ohne Verzehr an Ort und Stelle), Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.
Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter folgenden Auflagen:
a. Auflagen zur Hygiene (Aushang von Hinweisen, Desinfektionsmittel)
b. Steuerung des Zutritts c. Vermeidung von Warteschlangen Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
9. Die Anordnungen unter I. 1. – 8. sind sofort zu vollziehen.
10. Für den Fall, dass der Anordnung unter I. Nr. 1. – 8. dieser Verfügung nicht, nicht fristgerecht oder nicht in vollem Umfang nachkommen, drohe ich die Auflösung der Veranstaltung im Rahmen des unmittelbaren Zwangs an.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis einschließlich 19.04.2020.
II. Begründung
Aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) vom 15.03.2020 waren kontaktreduzierende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzuordnen.
Mit Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 hat die Stadt Wuppertal als die für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes örtlich zuständige Behörde diesen Erlass in einer Allgemeinverfügung umgesetzt Am 16.03.2020 wurden Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart. In Umsetzung dieser Richtlinien wird die o.g. Allgemeinverfügung ergänzt.
Zur Begründung dieser Allgemeinverfügung verweise ich auf die Ausführungen meiner vorgenannte Allgemeinverfügung. Diese Begründung ist auch Bestandteil dieser Verfügung.
In Wuppertal steigen die Infektionszahlen und Verdachtsfälle nach aktuellen Informationen (16.03.2020) deutlich, weshalb es erforderlich ist, weitere, über die bisher erlassene Allgemeinverfügung hinausgehende Maßnahmen zu treffen. Mit diesen weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen soll die Ausbreitungsdynamik unterbrochen werden. Die Stadt Wuppertal ist als örtliche Ordnungsbehörde für die Anordnung und Durchführung des Infektionsschutzes zuständig.
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein verstorbener Kranker, Krankheitsverdächtiger oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbareren Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen können auch Veranstaltungen gänzlich verboten und Einrichtungen geschlossen werden.
Diese Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1, Satz 1 und Satz 2 IfSG sind gegeben: In Wuppertal werden stetig weitere Fälle festgestellt, in denen das Coronavirus nachgewiesen werden kann. Weitere Krankheitsverdächtige bzw. Ansteckungsverdächtige gem. § 2 Ziff. 5 und 7 IfSG liegen vor. Die Entwicklungen der letzten Tage zeigen, dass die bisherigen Maßnahmen weiterhin nicht ausreichen.
Die von mir unter I. geforderten Maßnahmen entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 15 Ordnungsbehördengesetz). Andere gleich mögliche und geeignete, aber weniger beeinträchtigende Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Insbesondere kommen keine weiteren Nebenbestimmungen in Betracht, mit denen diese Verfügung abgemildert werden könnte. Nach der aktuellen Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden, dass in der Regel keine Schutzmaßnahmen durch die Veranstalter/Betreiber/Inhaber getroffen werden können, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind als die unter I. 1. – 8. genannten.
Die Grundrechte der Art. 2 Absatz 2 Satz 2, Art. 4, Art. 8, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz sind insoweit eingeschränkt, die Maßnahme ist jedoch in Anbetracht des vorrangigen Interesses der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt. Dafür sprechen nachdrücklich die extrem hohen Risikofaktoren einer unüberschaubaren Vielzahl von Personen wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten.Bei den getroffenen Maßnahmen ist der zuständigen Behörde nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG Ermessen eingeräumt.
Dieses wurde gemäß § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) pflichtgemäß ausgeübt und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – als Grenze des Ermessens – beachtet. Aufgrund der Erlasslage ist das Entschließungsermessen insofern reduziert, als dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen und Infektionsketten unterbrechen.
Die Nichtdurchführung von öffentlichen und privaten Veranstaltungen und die Einschränkung weiterer Kontaktmöglichkeiten wie z.B. in Schank- und/oder Speisewirtschaften dienen dem Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung von SARS-CoV-2, damit eine Ansteckung einer größeren Anzahl von Personen zumindest verzögert werden kann. Im Rahmen meiner Risikobewertung komme ich zu dem Ergebnis, dass bei der aktuellen Ausbreitungsgeschwindigkeit das Ziel der Eindämmung nur erreicht werden kann, wenn weiterführende Beschränkungen angeordnet werden. Neben dem Verbot von Veranstaltungen ist es zur Gesundheitssicherung der Bevölkerung notwendig, dieses Verbot um die genannten Einrichtungen bzw. Anlässe zu ergänzen. In diesen Einrichtungen kommen Personen in gleicher Weise zusammen und in Kontakt, wie dies bei Veranstaltungen der Fall ist. Sensible Bereiche wie Krankenhäuser sind zudem besonders zu schützen. Dies kann nur durch die gewählten Maßnahmen erfolgreich gewährleistet werden.
Die Schließung von Spielplätzen ist notwendig, da aufgrund der Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen dort ersatzweise Zusammentreffen von Kindern mit Eltern bzw. Schülern gleichsam wie in der Schule, stattfinden. Kinder sind aufgrund ihres Alters in der Regel nicht in der Lage, Hygienemaßnahmen konsequent umzusetzen, weshalb auch Auflagen nicht zielführend sind. Die durch die angeordneten Maßnahmen zu erreichende Verzögerung des Eintritts von weiteren SARS-CoV-2 Infektionen ist dringend erforderlich, um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstige Krankheitsfälle bereitzuhalten.Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die Allgemeinverfügung ist Kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG.
Androhung des Zwangsmittels Nach § 63 Absatz 2 Satz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NordrheinWestfalen (VwVG NRW) soll eine Zwangsmittelandrohung mit der Ordnungsverfügung Der Stadtbote Nr. 12/2020 Seite7 von 12 Seite 7 von 9 verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel gegen die Ordnungsverfügung keine aufschiebende Wirkung hat. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. I. 9. dieser Ordnungsverfügung) entfällt die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen diese Ordnungsverfügung (§ 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO). Da Ausnahmetatbestände nicht ersichtlich sind, ist die Ordnungsverfügung mit einer Zwangsmittelandrohung zu verbinden.
Gemäß § 55 Absatz 1 VwVG NRW kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Aufgrund der Kraft Gesetz geltenden Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Ordnungsverfügung entfällt die aufschiebende Wirkung eines eingelegten Rechtsmittels. Somit sind die Voraussetzungen des § 55 VwVG NRW erfüllt.
Den grundgesetzlich verankerten Zielen des Schutzes von Individualrechtsgütern kann nur bei konsequenter und zeitnaher Umsetzung der aufgegebenen Handlungsgebote unter I. 1. – 8. dieser Ordnungsverfügung ausreichend genüge getan werden. Da ich nach Würdigung aller Umstände davon ausgehe, dass Veranstalter dieser Ordnungsverfügung ohne Androhung und Anwendung von Zwangsmitteln nicht nachkommen werden würden, ist es ermessensgerecht und verhältnismäßig, diese nötigenfalls mit Zwangsmitteln durchzusetzen.
Als Zwangsmittel können gemäß § 57 Absatz 1 VwVG NRW Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang angewendet werden. Nach Prüfung der möglichen Zwangsmittel habe ich das mir eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, Ihnen die die Durchsetzung der angeordneten Maßnahmen durch unmittelbaren Zwang anzudrohen. Weitere Zwangsmittel scheiden aus, da das Ziel der Ordnungsverfügung damit nicht effizient und im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr erfüllt werden kann. Insbesondere das Zwangsgeld würde zu einer weiteren und nicht vertretbaren Verzögerung der Durchsetzung der notwendigen Maßnahmen führen.
Hinweis
Erfolgt die Durchführung trotz der Verbote unter Nummer 1. bis 8., haftet der Veranstalter für alle durch die Verletzung seiner Pflichten resultierenden Folgen. Bei Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann ein Bußgeld gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 IfSG in Höhe von bis zu 25.000 EUR festgesetzt werden. Wer den Verstoß vorsätzlich begeht, wird gem. § 74 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ausführliche Info gibt es > HIER
Quelle: Stadt Wuppertal
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