Neue Coronamaßnahmen für Wuppertal – Stand 09.Oktober 2020 – UPDATE

Da der Inzidenzwert auf 53,24 in Wuppertal gestiegen ist, gelten ab Morgen schärfere Maßnahmen.

Zusammenfassung:

  • 1. Private Feste nach § 13 Abs. 5 CoronaSchVO mit vornehmlich geselligem Charakter aus herausragendem Anlass dürfen ohne Anzeigepflicht mit maximal 25 Teilnehmenden stattfinden. Dies gilt auch für Feiern in der eigenen Wohnung oder anderen privaten Räumen. Eine Teilnehmerliste ist zu führen. Herausragende Anlässe sind z.B. Jubiläen (25., 50., 60., 70., 75. usw.), Hochzeiten, Taufen, Konfirmationen oder besondere Geburtstage (18., 20., 25., 30., 40., 50. usw.). Feiern mit mehr als 25 Teilnehmenden sind unzulässig.

 

  • 2. Für standesamtliche Trauungen und Zusammenkünfte unmittelbar vor dem Ort der Trauung ist bis zu einer Personenzahl von maximal 25 eine Anzeige nicht erforderlich. Ab einer Anzahl von 25 bis 50 Personen ist die Veranstaltung anzeigepflichtig. Anzeigepflichtig und damit Veranstalter ist die Person, die zu einem solchen Fest einlädt. Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden sind unzulässig. Für Beerdigungen gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 50 Personen; eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht besteht nicht.

 

  • 3. Die Anzeige zu Ziffer 2 ist spätestens 3 Werktage vor der Feier beim Ordnungsamt zu stellen. Beizufügen ist eine Liste der voraussichtlich Teilnehmenden mit Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer. Weiterhin ist ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorzulegen, welches mindestens zum Inhalt hat: – Maßnahmen zur ausreichenden Belüftung geschlossener Räume – Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstandes von mindestens 1,5 m – Besondere Infektionshygiene durch angepasste Reinigungsintervalle – Angaben über ausreichende Handdesinfektionsgelegenheiten – Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten – Organisatorische Maßnahmen – Verantwortlichkeiten.

 

4. Vermieter gewerblicher Räumlichkeiten, die diese für Feste nach Ziffer 1 und für sonstige Veranstaltungen zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, dieses 3 Werktage vor dem Fest anzuzeigen.

5. Die Gruppengröße für Zusammenkünfte mehrerer Personen im öffentlichen Raum gem. § 1 Abs. 2 Ziffer 5 CoronaSchVO wird auf 5 Personen oder maximal zwei häusliche Gemeinschaften begrenzt. Diese Beschränkung gilt auch für Restaurants und Gastronomie, Geschäfte, Kultur- und Freizeiteinrichtungen.

6. Das Betreten von Sport- oder Wettbewerbsanlagen gem. § 9 Abs. 6 und 6a CoronaSchVO durch gleichzeitig bis zu 150 Zuschauern, jedoch maximal 25% der regulären Zuschauerkapazität, ist zulässig, sofern geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Steuerung des Zutritts sichergestellt sind.

7. Kulturveranstaltungen, Konzerte und Aufführungen gem. § 8 CoronaSchVO sind bis maximal 150 Zuschauern, jedoch maximal 25% der regulären Zuschauerkapazität, zulässig. Es besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch am Sitzplatz.

8. Für Veranstaltungen nach § 13 Abs. 1 CoronaSchVO gilt eine Obergrenze von 150 Teilnehmern.

9. Bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz gem. § 13 Abs. 3 CoronaSchVO ist während der gesamten Versammlung eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Ein Hygienekonzept ist von der anmeldenden Person vorzulegen.

10. Es besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der gesamten Veranstaltungsdauer von Veranstaltungen nach § 8 CoronaSchVO (außer wenn am Sitzplatz ein gastronomisches Angebot besteht), § 9 CoronaSchVO (außer beim Verzehr von Speisen und Getränken) und § 13 Abs. 1 und 2 CoronaSchVO und auf Messen und Märkten gem. § 11 CoronaSchVO.

11. Der Betrieb von Indoor-Freizeitanlagen gem. § 10 Abs. 2 CoronaSchVO ist mit max. 25% der regulären Besucherkapazität auf Basis bereits bestehender Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte zulässig. Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher ist verpflichtend.

12. An allen weiterführenden und berufsbildenden Schulen sowie den außerschulischen Bildungseinrichtungen nach § 7 der CoronaSchVO gilt im Schulgebäude und auf dem Schulgelände für alle Schüler sowie für alle weiteren Personen eine Pflicht zum Tragen einer MundNasen-Bedeckung. Sie gilt grundsätzlich auch für den Unterrichtsbetrieb auf den festen Sitzplätzen in den Unterrichts- und Kursräumen.

13. An den Grundschulen gilt, außer im Unterrichtsraum auf den Sitzplätzen, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

14. Während des Aufenthalts in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen (mit Ausnahme des Erziehungs- und Betreuungspersonals) ist von Erwachsenen eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

15. Die Durchführung von Martinsumzügen ist nicht gestattet.

16. Weihnachtsmärkte und vorübergehende Freizeitparks dürfen nur auf umschlossenen Flächen und bei Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:

– Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit gem. § 2a CoronaSchVO – Zugangskontrolle (möglichst Online-Ticketsystem)

– Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucher darf 1 Person pro 14 qm Nettoveranstaltungsfläche nicht überschreiten – In umschlossenen Räumen (z.B. Zelte,     Buden) muss die Möglichkeit zum Querlüften vorhanden sein

– Stehtische sind nur im Freien gestattet und mit maximal 5 Personen zu besetzen

– Die Anlage 1 „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW, Kap. XVI. Weihnachtsmärkte gilt analog

Es wird empfohlen im öffentlichen Raum grundsätzlich eine geeignete Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Kirchen- und Religionsverbänden ist geraten, auch in den Kirchen und bei religiösen Zusammenkünften die Abstandsregeln einzuhalten und von Besuchern auch am Sitzplatz eine Mund-Nase-Bedeckung tragen zu lassen.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung ( 10.10.2020) in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 16.10.2020.

Quelle: Stadt Wuppertal

 

 

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Kommentare

  1. Susanne Zweig sagt:

    Aufgabe des Krisenstabs sind bei einem Inzidenzwert > 50 nach §15a CoronaschVO NRW:
    1. Zusätzliche Schutzmaßnahmen
    2. Beschränkung der Teilnehmerzahl geselliger Feiern auf 25
    ·
    Die zusätzlichen Schutzmaßnahmen sollten sinnvollerweise auf das lokale Infektionsgeschehen zugeschnitten sein.
    ·
    Da haben wir:
    1. Eine Oberstufenparty mit 70 Teilnehmern
    2. 2 Groß-Hochzeiten mit je 150 Teilnehmern
    3. Einen Gemüsegroßhändler
    4. Eine Großwäscherei
    Soviel ist öffentlich bekannt.
    ·
    1. Die Oberstufenparty erledigt sich mit der Beschränkung auf 25 Teilnehmer auch im privaten Raum. Okay.
    2. Die Hochzeiten sind aus irgendeinem Grund nur auf 50 Teilnehmer beschränkt. Meinetwegen.
    3. Für den Großhandel gibt es keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen. Warum?
    4. Für Großwäschereien auch nicht. Warum?
    ·
    Dagegen werden Sport- und Kulturveranstaltungen auf 150 Zuschauer und Maskenpflicht beschränkt.
    Gibt es hierfür einen Anlass? Ansteckung im Kino, beim Fußball oder im Konzert?
    ·
    Demonstrationen gehen nur mit Maske.
    Gibt es hier Ansteckungsfälle?
    ·
    Martinsumzüge sind ganz verboten.
    Und wenn man sie als Demo anmeldet? Wo ist der Unterschied?
    ·
    Weihnachtsmärkte wären vermutlich verboten, wenn nicht der Einzelhandel davon zu profitieren glaubt.
    ·
    Zum Schluss gibt es noch Maskenempfehlungen für den öffentlichen Raum und gut gemeinte Ratschläge für Kirchenbesucher, die teilweise jetzt schon auf 2 Metern Abstand in den Bänken sitzen. Keine Ahnung, was das in einer Allgemeinverfügung zu suchen hat.
    ·
    Egal – in der Krise zählt nur, was wichtig ist. Für den Krisenstab sind das offensichtlich in der Reihenfolge:
    1. Arbeit und Gewerbe (muss weiterlaufen: keine Maßnahmen trotz Ansteckung)
    2. Hochzeiten und Beerdigungen (doppelte Teilnehmerzahl zu §15a (3) CoronaSchVO trotz Ansteckung)
    3. Demonstrationsrecht (Maskenpflicht ohne bekannten Anlass)
    4. Sport und Kultur (halbe Zuschauerzahl, Maskenpflicht ohne bekannten Anlass)
    5. Religion (Martinszüge, Weihnachtsmärkte, Ratschläge für Gottesdienste ohne bekannten Anlass)
    6. Unverletzlichkeit der Wohnung (voller Konfrontationskurs mit Landesrecht bei privaten Feiern)
    7. Kinder (KiTas und Schulen mit chaotischen Hygienekonzepten, Schulpflicht, Maskenpflicht, Martinszugverbot)
    ·
    Ein Schutzkonzept, das auf das örtliche Infektionsgeschehen zugeschnitten ist, kann ich nur in wenigen Ansätzen erkennen. Einen Hang zu Bevormundung und Übergriffigkeit schon eher.
    ·
    Fakt ist: Wenn in Wuppertal 365.000 Menschen leben, haben täglich 1000 davon Geburtstag. 100 davon einen runden. Mindestens 10 sterben täglich (alle 100 Jahre einer). Private Feiern lassen sich vielleicht 2-8 Wochen verschieben aber nicht massenhaft auf unbestimmte Zeit ab einem halben Jahr aufwärts.
    ·
    Da das Ordnungsamt keine 1000 Feste täglich kontrollieren kann, hat der Krisenstab es auch in der Hand, ob die Leute mit der gebotenen Vorsicht und maßvollen Einschränkungen offen weiterfeiern oder sich lieber vor behördlicher Kontrolle und öffentlicher Stigmatisierung gegen überzogene Maßnahmen schützen, indem sie beim Feiern Türen und Fenster geschlossen halten.

  2. Wolfhard Winkelströter sagt:

    Wieso unterscheiden sich die Zahlen, die Wuppertal.de veröffentlicht und in den Zeitungen stehen, von den Zahlen die auf rki.de stehen.Da waren es für 8.10.2020 0Uhr nur 46, 5 pro 100.000 aber 88 Tote.

    Jemand eine Idee?

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