Schutz bei Kontopfändung
Wird ein Girokonto gepfändet, kann es für Betroffene schnell existentiell eng werden: Bargeld kann nicht abgehoben, Einkäufe können nicht gezahlt, Miete und Stromkosten können nicht überwiesen werden. Damit nicht alles verloren ist, haben Betroffene die Möglichkeit, ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.Das sogenannte P-Konto schützt Kontoguthaben bis zu einem bestimmten Freibetrag vor dem Zugriff von Gläubigern.
- Gemeinschaftskonto
Gemeinschaftskonten können nicht in P-Konten umgewandelt werden. Das Guthaben auf Gemeinschaftskonten lässt sich jetzt aber innerhalb eines Monats nach der Pfändung schützen. Kontoinhaber:innen können während dieses Monats die Aufteilung des Guthabens und die Übertragung des eigenen Anteils auf ein Einzelkonto verlangen. - Umwandlung
Es gibt einen per Gesetz klar gestellten Anspruch auf Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto – auch ohne Pfändung und auch bei Konten im Minus. Ein P-Konto bietet automatisch einen Pfändungsschutz von 1.500 Euro je Kalendermonat. Ebenso ist das Recht auf Rückumwandlung in ein reguläres Girokonto ausdrücklich geregelt. - Konto im Minus
Ist das Konto im Minus greift ein gesetzliches Auf- und Verrechnungsverbot im Rahmen der geltenden Freibeträge. Diese stehen auf dem P-Konto dann im Guthaben zur Verfügung.
- Ansparmöglichkeit
Ein nicht verbrauchter Teil des Freibetrags bleibt nun auch noch in den nächsten drei Monaten geschützt. So kann beispielsweise Geld für größere Anschaffungen gespart werden. Zusätzlich gilt das sogenannte „First In – First Out“-Prinzip: jede Abbuchung verbraucht dabei zuerst das älteste noch vorhandene Guthaben.
-
Informationspflichten
Die Kreditinstitute haben nun Informationspflichten über den zur Verfügung stehenden Freibetrag und auch das im nächsten Monat pfändbar werdende Guthaben. Diese wichtigen Informationen waren bislang für Inhaber:innen von P-Konten oft nicht eindeutig erkennbar. - Freibeträge
- Erhöhte Freibeträge sind mit Bescheinigung möglich, zum Beispiel bei Unterhaltsleistungen für weitere Personen im Haushalt und Kindergeld
Die Voraussetzung: Vorlage einer sogenannten P-Konto-Bescheinigung durch die Kontoinhaber:innen bei ihrer Bank. Individuell festgesetzte Freibeträge werden auf Antrag und mit Nachweisen
bei Vollstreckungsgericht bescheinigt.
Ausführliche Hinweise zu Fragen rund um das P-Konto finden Sie auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/p-konto
Weiter mit:
Kommentare
Neuen Kommentar verfassen