Schwebebahn, Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat mit Verfügung vom 19.03.2019 das aus Anlass des Absturzes einer Stromschiene der Wuppertaler Schwebebahn geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

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Am 18.11.2018 gegen 13.55 Uhr hatte sich im Bereich des Sonnborner Ufers/Siegfriedstraße in Wuppertal ein Teil einer am Gerüst der Schwebebahn montierten Stromschiene gelöst und war auf einen auf der Brücke Siegfriedstraße in Wuppertal haltenden PKW gestürzt. Der Fahrer des Cabriolets entging seinerzeit nur knapp schweren Verletzungen, da die Schiene auf das Heck des Fahrzeuges fiel und ihn verfehlte. Die wegen dieses Vorfalls eingeleiteten Ermittlungen haben keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten ergeben.

Nach den Ausführungen des mit der Ermittlung der Unfallursache beauftragten Sachverständigen ergaben sich weder Hinweise für eine überhöhte Geschwindigkeit der die Strecke zuvor befahrenden Schwebebahnen, noch für etwaige Defizite in der Wartung der Wagen bzw. der Strecke oder etwaige Sabotageakte. Unfallursächlich war ein zuvor nicht erkennbarer Materialverschleiß an zwei hintereinander montierten Klemmbacken der Stromschienen-halterung. Der Bruch dieser Klemmbacken führte im Laufe der Zeit zu weiteren Schäden an den Halterungen der Stromschiene und letztendlich zu deren Absturz.

Seitens der Stadtwerke war 80 Minuten vor dem Absturz durch die Meldung eines Fahrers einer Schwebebahn bekannt geworden, dass ein Teil der Stromschiene durchhing. Da sich die Schadensstelle über der Wupper befand und Sollbruchstellen vorhanden waren musste seinerzeit lediglich mit der Gefahr eines Absturzes in das Flussbett gerechnet werden. Lediglich durch einen unglücklichen und nicht vorhersehbaren Zufall kam es zu dem Absturz der Stromschiene auch im Bereich der Brücke Siegfriedstraße. Im Ergebnis ist damit weder bezüglich des Absturzes der Stromschiene noch wegen der unterbliebenen Sperrung der Brücke der Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens zu erheben.

Quelle: Staatsanwaltschaft Wuppertal

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