„Sharia-Polizei“ alle Angeklagten zu Geldstrafen verurteilt
In Abhängigkeit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der jeweiligen Angeklagten hat das Gericht den einzelnen Tagessatz mit einem Betrag zwischen 10,00 und 40,00 EUR bemessen. Die Kammer hat die Angeklagten für schuldig befunden, in strafrechtlich vorwerfbarer Weise gegen das versammlungsrechtliche Uniformverbot verstoßen bzw. Beihilfe zu einem solchen Vergehen geleistet zu haben. Danach macht sich strafbar, wer vorsätzlich in einer Versammlung unter freiem Himmel Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung trägt.
Die Kammer ist dabei in Übereinstimmung mit dem in dieser Sache vorausgegangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2018 (Az. 3 StR 427/17) davon ausgegangen, dass die aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene einschränkende Auslegung der Strafvorschrift und die deswegen vorauszusetzende suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung nicht tatsächlich eintreten muss. Ausreichend sei vielmehr, dass das Tatgeschehen eine derartige Wirkung erzielen könne. Dies hat die Kammer nach durchgeführter Beweisaufnahme, in der mehrere Zeugen vernommen und ein sachverständiger Islamwissenschaftler angehört wurden, festgestellt.
Zur Begründung hat der Vorsitzende Richter ausgeführt, dass die Angeklagten sich bei der Wahl des Namens „SHARIA POLICE“ bewusst an tatsächlich existierende, gleichnamige Landgericht Wuppertal -Pressedezernent27. Mai 2019 Seite 2 von 3 ausländische militante Gruppierungen angelehnt hätten. Die „echte“ Sharia-Polizei trete in verschiedenen Ländern, was allgemeinbekannt und von dem Sachverständigen bestätigt worden sei, einschüchternd auf, in dem sie ggfs. unter Verwendung von Rohrstöcken zur Einhaltung der Glaubensregeln mahne. Unter Berücksichtigung dessen sei das Verwenden des Namens „SHARIAH POLICE“ in Verbindung mit den Warnwesten geeignet, bei dem von den Angeklagten in den Fokus genommenen Personenkreis eine entsprechende Assoziation auszulösen und daher einschüchternd zu wirken.
Die Angeklagten könnten sich auch nicht darauf berufen, angenommen zu haben, dass ihr Verhalten nicht strafbar sei. Dieser – mögliche – Irrtum sei nämlich jedenfalls nicht unvermeidbar gewesen. Mit der Verurteilung zu Geldstrafen folgte die Kammer dem Grunde nach den Anträgen der Staatsanwaltschaft, ging was die Höhe betrifft, jedoch teilweise leicht darüber hinaus. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Sie können sowohl von den Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft mit der Revision angegriffen werden, über die dann (erneut) der Bundesgerichtshof zu befinden hätte.
Quelle: Staatsanwaltschaft Wuppertal
Weiter mit:
Kommentare
Neuen Kommentar verfassen