Ungewollte Werbeanruf

So wehren sich Verbraucher:innen gegen Verkaufsmaschen am Telefon - Werbeanrufe ohne ausdrückliche Einwilligung sind gesetzlich verboten.

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Trotzdem blüht das Geschäft mit aggressiven Verkaufsmaschen am Telefon. Laut Zahlen der Bundesnetzagentur haben Beschwerden über Werbeanrufe im Jahr 2021 einen neuen Höchststand erreicht. Auch die Verbraucherzentrale in Wuppertal erhält hierzu zahlreiche Beschwerden.

„Am Telefon abgeschlossene Verträge sind – bis auf wenige Ausnahmen – auch ohne nachträgliche Bestätigung gültig“, erklärt Marlene Pfeiffer, Leiterin der Wuppertaler Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW. Die gute Nachricht: Die Verträge können in der Regel binnen 14 Tagen widerrufen werden. Mit diesen Tipps können sich Verbraucher:innen gegen unerwünschte Telefonwerbung und untergeschobene Verträge wehren.

  • Telefonnummer nur angeben wenn nötig

    Unerwünschte Werbeanrufe kann man nicht mit absoluter Sicherheit verhindern. Schon wer in einem öffentlichem Register wie einem Telefonbuch verzeichnet ist, muss mit Telefonmarketing rechnen. Die persönliche Telefonnummer sollte Unternehmen generell nur dann genannt werden, wenn es für die Vertragsabwicklung zwingend nötig ist. Besonders Gewinnspiele dienen in erster Linie der Datensammlung. Hier sollte auf die Angabe der Telefonnummer möglichst verzichtet werden.

  • Anrufe unterbinden
    Bei der weitaus größten Zahl der Anrufe behauptet das werbende Unternehmen, es habe eine Einwilligung der Kund:innen erhalten. Oft verstecken sich diese Einwilligungserklärungen im Kleingedruckten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und meistens mit „Datenschutz“ oder „Datenverarbeitung“ überschrieben. Verbraucher:innen sollten die entsprechende Passage streichen.
  • Verträge widerrufen

Auch wenn ein Werbeanruf illegal war, ist der geschlossene Vertrag in der Regel gültig. Ausnahmen sind zum Beispiel Verträge über Gewinnspieldienste. Seit Juli 2021 können auch Energielieferungsverträge mit Haushaltskunden – außerhalb der Grundversorgung – nicht mehr mündlich abgeschlossen werden. Diese bedürfen der Textform und somit zum Beispiel einem Vertragsabschluss per Brief, Fax, E-Mail oder SMS. Wer einen Vertrag am Telefon geschlossen hat und dies nachträglich bereut, kann den Vertrag aber binnen 14 Tagen widerrufen.

  • Internet- und Telefonverträge

Ein Telekommunikationsvertrag muss seit dem 01. Dezember 2021 in Textform genehmigt werden. Solange ist der Vertrag schwebend unwirksam. Das heißt: Bleibt die Genehmigung aus, dürfen Verbraucher:innen nicht zur Kasse gebeten werden, auch wenn die Leistung schon erbracht wurde. Eine Frist muss dabei nicht beachtet werden. Das allgemeine 14-tägige Widerrufsrecht gilt ebenfalls.

  • Unerwünschte Anrufe melden

Werbeanrufe ohne vorherige, ausdrückliche Einwilligung sind verboten. Verstöße dagegen sollten Betroffene der Bundesnetzagentur melden. Dafür ist es sinnvoll, die Telefonnummer und weitere Informationen zum Anrufer, wie zum Beispiel den Anrufzeitpunkt, den Firmennamen und die Rufnummer, mit der sie angerufen wurden, aufzuschreiben.

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