Urteil in dem Verfahren wegen eines Säureangriffs auf einen Manager in Haan

In dem Strafverfahren wegen des Säureangriffs auf einen Manager aus der Energiewirtschaft in Haan wurde am heutigen 7. Hauptverhandlungstag vor dem Landgericht Wuppertal das Urteil verkündet.

Symbolfoto: C.Otte

Die 2. große Strafkammer hat den 42-jährigen Angeklagten wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Die Kammer hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte hielt am Morgen des 4. März 2018 in Haan gemeinsam mit einem Mittäter den 51-jährigen Manager, der sich gerade allein auf dem Rückweg von einer Laufrunde unweit von seinem Zuhause befand, auf und brachte diesen zu Boden.

Während einer der beiden den Manager festhielt, schüttete der andere in einem Konservenglas befindliche hochkonzentrierte Schwefelsäure in dessen Gesicht und fügte ihm dabei schwere Verätzungen zu. Bei der Tat handelte es sich nach Überzeugung der Kammer um eine Auftragstat. Die Kammer ist u.a. aufgrund des objektiven Spurenbildes am Tatort (insbesondere des DNA-Materials des Angeklagten an einem am Tatort sichergestellten Handschuh) sowie einer Vielzahl weiterer Indizien (etwa einer Verletzung des Angeklagten sowie sichergestellter Lichtbilder dieser Verletzung bei dem Angeklagten) zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte gemeinsam mit einem Mittäter die Tat zum Nachteil des damals 51-jährigen begangen hat.

Die Kammer hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten insbesondere gewürdigt, dass dieser als nicht vorbestraft gilt und die Tat schon mehr als vier Jahre zurückliegt. Zu seinen Lasten hat die Kammer im Wesentlichen berücksichtigt, dass der Angeklagte tateinheitlich mehrere Straftatbestände (vollendete absichtliche schwere Körperverletzung durch die infolge der Verätzungen hervorgerufenen Narben, versuchte absichtliche schwere Körperverletzung wegen der Absicht der Herbeiführung einer Erblindung sowie gefährliche Körperverletzung in gleich drei Tatmodalitäten) verwirklicht hat und dass der Tat eine besondere kriminelle Energie zugrunde lag, da sie, wie der Vorsitzende betont hat, besonders sorgfältig geplant worden war.

Zudem geht die aufgrund der Tat erlittene dauerhafte Entstellung des Managers weit über das tatbestandlich notwendige Maß hinaus. Auch hatte die Tat für den Geschädigten und dessen Familie erhebliche psychische Auswirkungen. Der 51-jährige Geschädigte und seine Familie befinden seit der Tat, welche der Vorsitzende als „an Rohheit und Menschenverachtung kaum zu überbieten“ beschrieben hat, in großer Sorge vor weiteren Taten auf den Geschädigten und/oder seine Familie.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Binnen einer Frist von einer Woche kann hiergegen Revision eingelegt werden, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

Landgericht Wuppertal – 22 KLs 5/22 Staatsanwaltschaft Wuppertal – 45 Js 29/18

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