28.11.2018Claudia Otte
Viele Fragen zum Weihnachtsgeld
Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld ist nicht gesetzlich geregelt. Er kann sich nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, betrieblicher Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Zum Jahresende tauchen hierzu häufig Fragen auf: Zum Beispiel: ob ein Anspruch auf Weihnachtsgeld überhaupt bestehe? Ob die Kürzung oder Streichung des Weihnachtsgeldes zulässig sei, wenn es in der Vergangenheit gezahlt wurde? Und ob die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns Auswirkungen auf das Weihnachtsgeld habe?
Hierzu hat der DGB einen kostenlosen Ratgeber zusammengestellt. „Wichtig ist, der Tarifvertrag zählt! Das bedeutet, dass das in Tarifverträgen festgeschriebene Weihnachtsgeld nicht gestrichen werden darf. Ohne sachlichen Grund darf ein Arbeitgeber Beschäftigte nicht vom Weihnachtsgeld ausnehmen, auch wenn diese Gratifikation freiwillig gezahlt wird, ‘‘ so Guido Grüning, Vorsitzender des DGB-Stadtverbandes Wuppertal. Weihnachtsgeld stehe auch allen Teilzeitbeschäftigten zu und würde dabei anteilig – im Verhältnis der jeweiligen reduzierten Arbeitszeit zur Vollzeitbeschäftigung berechnet. Das gelte auch für geringfügig Beschäftigte.
Selbst die Weigerung eines Unternehmens, einer Frau im Erziehungsurlaub Weihnachtsgeld zu zahlen, sei nach EU-Recht eine verbotene Diskriminierung. Auch Erkrankte haben Anspruch auf Weihnachtsgeld, sofern der Arbeits- oder Tarifvertrag nicht eine Kürzung bzw. einen Wegfall vorsehe. Im Zweifelsfall können Betriebsrat, Personalrat oder der Rechtsschutz einer unserer DGBGewerkschaften (NGG, IGM, IG BCE, IG BAU, GEW, EVG, ver.di und GdP) dazu Auskunft geben und bei der Durchsetzung der Rechte helfen. Der DGB-Ratgeber kann kostenlos beim DGB Wuppertal unter der E-Mailanschrift: wuppertal@dgb.de, angefordert werden.
Hier geht es zum Flyer: Weihnachtsgeld-Flyer
Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund Stadtverband Wuppertal
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