Vorschuss und Ratenvereinbarung beim Kieferorthopäden
Von der Zahnspange bis hin zum makellosen Gebiss: Kieferorthopäden schließen häufig Zahlungsvereinbarungen ab für geplante Behandlungen, die über die gesetzliche Kassenleistung hinausgehen. Patienten oder Eltern stehen dann vor einem Dilemma: Sie wollen das Beste für sich oder ihr Kind und verlieren oftmals die Kostenkontrolle, wenn sie sich auf Raten- oder Vorschusszahlungen der ärztlichen Extras einlassen. „Die Abschläge müssen monatlich gezahlt werden, ohne dass der Patient weiß, welche konkreten kieferorthopädischen Leistungen damit abgerechnet werden.“, so Marlene Pfeiffer von der Verbraucherzentrale in Wuppertal.
Raten- und komplette Vorauszahlungen für kieferorthopädische Zusatzleistungen durch vorformulierte Vereinbarungen sind vielfach unzulässig, da sie Patienten unangemessen benachteiligen. Diese Rechtsposition hat die Verbraucherzentrale NRW inzwischen vor dem Oberlandesgericht Hamm erfolgreich erstritten (AZ: I-4 U).
Hierzu folgende Tipps:
- Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse: Kieferorthopädische Leistungen bei Kindern und Jugendlichen werden von den gesetzlichen Kassen übernommen, falls es medizinisch notwendig ist. Hierzu erstellt der Arzt vor Beginn einen Behandlungsplan, der von der Krankenkasse genehmigt werden muss. Bieten Kieferorthopäden darüber hinaus weitere private Zusatzleistungen an, sollten sich Eltern den individuellen Mehrwert vom Arzt erklären lassen und sich zu Hause in Ruhe informieren. Behandlungsschritte und Kosten der ärztlichen Extras sollten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart werden.
- Crux von Ratenzahlungsvereinbarung: Wer vor Beginn einer oft langwierigen Behandlung eine Raten- oder Vorauszahlungsvereinbarung unterschreibt, der kann leicht den Überblick verlieren, welche Leistungen bereits erbracht und bezahlt worden sind. Die Verbraucherzentrale NRW rät, solche Vereinbarungen nicht zu unterschreiben. Stattdessen sollten Kieferorthopäden nach jedem Behandlungsschritt eine Rechnung für die jeweilige Leistung erstellen.
- Falls Vorschuss- oder Ratenzahlungsvertrag besteht: Patienten oder Eltern, die bereits eine solche Vereinbarung abgeschlossen haben, sollten den Kieferorthopäden auffordern nach jeder Behandlung die erbrachte Leistung und die angefallenen Kosten gesondert auszuweisen und ihnen mitzuteilen. Dies erleichtert Patienten, den Überblick zu behalten – auch über einen langen Behandlungszeitraum hinweg. Wer mit der Behandlung des Kieferorthopäden unzufrieden ist und einen Arztwechsel wünscht, muss den Vertrag zu den vereinbarten Zusatzleistungen schriftlich kündigen. Für die Endabrechnung muss der bisherige Arzt eine detaillierte Übersicht über bereits erfolgte Behandlungsschritte und bereits entstandene und abgerechnete Kosten vorlegen.
- Arztwechsel nur mit Zustimmung der Krankenkasse: Die jeweilige Kasse muss einem Wechsel des Kieferorthopäden und damit auch der Kündigung der Kassenleistung zustimmen.
Weitere Informationen unter www.kostenfalle-zahn.de.
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