18.07.2014Redaktion
Wuppertaler Staatsanwaltschaft geht gegen „Bandidos“ und „Hell’s Angels“ vor
Die Staatsanwaltschaft Wuppertal teilt nach eingehender Prüfung die – auch von den übrigen Staatsanwaltschaften im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vertretene – rechtliche Bewertung, nach der das öffentliche Verwenden von Kennzeichen der Rockergruppierungen „Hells Angels“ und „Bandidos“ den Straftatbestand des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 des Vereinsgesetzes auch dann erfüllt, wenn das Kennzeichen mit einem Ortszusatz versehen ist, das sich auf ein nicht verbotenes Charter bzw. Chapter bezieht.
Bei Zuwiderhandlungen werden daher strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Kleidungsstücke („Kutten“) mit den entsprechenden Symbolen unterliegen der Einziehung und können beschlagnahmt werden.
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Quelle: Staatsanwaltschaft Wuppertal
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