24.11.2016Rainer Spiecker
Aktion der „Scharia-Polizei“ war kein harmloser Vorgang
Das Urteil des Landgerichtes ist mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit zu akzeptieren. Nicht jedes Verhalten, dass die staatliche Ordnung in Frage stellt, ist strafbar. Aber die Aktion der Scharia-Polizei in der Elberfelder City ist kein harmloser Vorgang. Die Männer haben mit ihren orangefarbenen Westen ihre Zustimmung zur islamischen Rechtsordnung und durch den Aufdruck „Scharia-Polizei“ auch den Willen zu deren Durchsetzung signalisiert. Außerdem erinnerte der Auftritt durchaus an die aus islamischen Ländern bekannte „Religionspolizei“ – und wirkte sicherlich auf manche Passanten einschüchternd und militant. Der Rechtsstaat muss sich wehrhaft zeigen, deshalb sollte die Staatsanwaltschaft Revision einlegen und eine höchstrichterliche Rechtsprechung herbeiführen.
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Ob der Auftritt in Elberfeld militant oder einschüchternd gewirkt hat, wissen Sie nicht. Der Westen-Aufdruck lautete übrigens genau:“Shariah-Police“. Polizei und Richter kennen Personen und Fakten im Detail und haben keine Straftat festgestellt.
Als Landtagsabgeordneter könnten Sie entscheiden, ob Sie eine Gesetzesverschärfung (z.B. §132a StGB: Amtsanmaßung) für angezeigt halten oder nicht. Dann hätten Sie einen Beitrag geleistet. Aufrufe an die Justiz sind – wie Sie richtig festgestellt haben – wegen deren Unabhängigkeit wirkungslos.