Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags – Was ist zu beachten?
Was verändert sich?
Am 01. Januar 2011 tritt voraussichtlich eine Neufassung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Kraft. „Voraussichtlich“ deshalb, weil der Vertag noch von einigen Bundesländern unterzeichnet werden muss. Dies gilt jedoch als sicher.
Um dem Gesetz ab 2011 genüge zu leisten, werden kleine Erweiterungen an Ihrer Webseite notwendig.
Welche Änderungen werden notwendig?
- Jugenschutzbeauftragter
In der Neufassung schreibt der Gesetzgeber vor, dass im Impressum jeder Internetseite ein Jugenschutzbeauftragter benannt werden muss. Diesen können Sie frei aus Ihrem Unternehmen wählen. Er hat die Aufgabe, der Öffentlichkeit bei allen Anfragen rund um das Thema Jugendschutz auf Ihrer Webseite als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen. - Freiwillige Selbsteinschätzung
Ein weiterer Punkt ist die freiwillige Selbsteinschätzung, ab welchem Alter Ihre Inhalte für Kinder und Jugendliche geeignet sind. Diese Selbsteinschätzung sei in „maschinenlesbarer Form“ auf der Webseite zu hinterlegen.
Alles verpflichtend?
Unstrittig ist, dass jede Webseite ab dem 01. Januar 2011 einen Jugendschutzbeauftragten benennen muss. Die Selbsteinschätzung wird in der aktuellen Diskussion jedoch als freiwillig angesehen, insbesondere aus dem Grund, dass der Gesetzgeber zwar eine „maschinenlesbare Form“ fordert, ein Standard jedoch nicht definiert wird.
Anbieter von Inhalten für Nutzer ab 16 oder 18 Jahren mussten schon vorher entsprechende Schutzmechanismen für Ihre Angebote installieren. Hier ändert sich durch die Änderung im JMStV nichts.
Sollten Sie Ihr Online-Angebot nicht kennzeichnen, kann es Ihnen passieren, dass Ihre Webseite(n) in Schulen, Bibliotheken oder Haushalten, die eine entsprechende Filtersoftware einsetzen, nicht aufgerufen werden kann.
Was müssen Sie jetzt tun?
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie bis zum 31. Dezember 2010 einen Jugenschutzbeauftragten in Ihrem Impressum benennen. Nur so verhindern Sie mögliche und kostenpflichtige Abmahnungen ab dem 01. Januar 2011.
Bitte beachten Sie, dass wir keine Fachanwälte für Medienrecht sind, diese Information stellt somit lediglich eine Handlungsempfehlung dar, die wir auf Basis der uns vorliegenden Informationen abgeben.
Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter stellt derzeit eine FAQ zum Thema zur Verfügung:
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Juchhuuuuuu! Rot-Grün hat dem Quatsch gestern nicht zugestimmt. Vielleicht könnte man das jetzt auch mal veröffentlichen???
Für mich liest sich das Gesetz anders. Es müssen nicht alle Anbieter von Internetseiten einen Jugendschutzbeauftragten benennen, sondern nur die folgenden:
„Nach § 7 Abs.1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) müssen geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien (=Online-Angeboten), die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie Anbieter von Suchmaschinen einen Jugendschutzbeauftragten bestellen.“
Natürlich kann die Benennung eines Beauftragten nicht schaden…
Unstrittig ist, dass jede Webseite ab dem 01. Januar 2011 einen Jugendschutzbeauftragten benennen muss…
oder bspw. Mitglied z.B. des fsm werden muss – zumindest habe ich gelesen:
…Anbieter mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen… können auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten…
Auf jeden Fall wird es demnächst wieder lustig und bietet wahrscheinlich den Anwälten wieder eine gute Möglichkeit mit Abmahnungen Geld zu verdienen. Danke für den Artikel!!
G. Schrader
Redaktion