Bürgerbegehren: GroKo versteckt sich hinter dünner rechtlicher Bewertung

Es musste erst eine Anfrage DER LINKEN im Rat gestellt werden, damit die rechtliche Bewertung des Bürgerbegehrens auf den Tisch der Ratsfraktionen kommt.

Was hatte man zu verbergen?“ fragt der Linken Fraktionsvorsitzende Gerd-Peter Zielezinski. Jetzt liegt eine „Stellungnahme vor. „Eine Stellungnahme ist kein Gutachten. Offensichtlich ist man sich nicht sicher, ob das Bürgerbegehren nicht doch genehmigungspflichtig ist.“ Dafür spricht auch die Tatsache, dass die vorgelegten Unterschriften noch nicht auf ihre Gültigkeit geprüft sind. „Und es liegt dem Stadtrat keine Vorlage zum Umgang mit dem Bürgerbegehren vor, obwohl das Gutachten mit 1. Juni datiert ist.“

Die Pressemitteilung zur rechtlichen „Stellungnahme“, mit der die Verwaltungsspitze die Bürger:innen die Unterschriftensammlung zu bremsen versuchte, stammt sogar schon vom 30.5. Statt sich auf eine fadenscheinige Stellungnahme zu berufen, sollte die Ratsmehrheit von sich aus die politische Souveränität aufbringen, eine so wichtige Frage von der Gesamtheit der Einwohnerschaft entscheiden zu lassen, die sie zu repräsentieren vorgibt.

Die Stellungnahme versucht zu argumentieren, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei, weil es sich gegen eine Bauleitplanung richte.

Inhaltlich sind die fünf Seiten eher dünn, da der behandelte Ratsbeschluss ausdrücklich kein Bauleitplan sondern lediglich ein „Zielbeschluss“ ist. Ob solche Zielbeschlüsse schon Bestandteil einer Bauleitplanung sind, könnte richterlich überprüft werden.

Es ist mit der Definition des Beschlusses als „Zielbeschlusses“ m. E. hinfällig, ob die Festlegung auf einen Standort für die Moschee „ein typischer Teil der einem Bauleitplan vorbehaltenen Abwägungsentscheidung“ ist. Ausdrücklich verweist die Stellungnahme darauf, dass „dieser Beschluss den Zweck verfolgt, den ausgewählten Standort zur Grundlage eines vorhaben bezogenen Bebauungsplans und des dazu abzuschließenden städtebaulichen Vertrags“ erst noch zu machen. Der Ratsbeschluss vom März diesen Jahres schreibt ausdrücklich in Ziffer „3. Die Erkenntnisse aus dem Qualifizierungsverfahren werden in einen Bebauungsplan im Jahr 2024 münden“

Prüft das Gutachten, wer der Partner eines solchen städtebaulichen Vertrages ist? „Ob ein Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens bereit und in der Lage ist, kann jeweils nur mit Blick auf einen konkreten Träger beurteilt werden.“ Heißt es in der Stellungnahme. Da dies erst noch geprüft werden soll, kann das vorhabenbezogene Bebauungsverfahren an dieser Stelle scheitern. Da die Stadtverwaltung an diesem Standort etwas vorhat, hat auch die Stadt die Aufgabe, verschiedene mögliche Aufgabenträger zu prüfen. „Auch die Auswahl des Vorhabenträgers gehört deshalb unmittelbar zum Vorgang der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.“ Heißt das in der Stellungnahme. Uns liegen keine Informationen vor, welche möglichen Vorhabenträger noch angefragt bzw. geprüft werden.

 

Die Stellungnahme spekuliert im Übrigen ohne Beleg, dass das Bürgerbegehren „sich nur in das formelle Gewand einer anderen Frage kleidet. Die Begründung des Bürgerbegehrens erläutert, der Verbindungen der türkisch islamischen Gemeinde zu der Regierung der Republik Türkei solle eine Moschee nicht in der Trägerschaft dieser Gemeinde errichtet werden.“

Sie Stellungnahme gibt selbst den Hinweis, dass der Bebauungsplan von 2011 rechtlich nicht mehr haltbar ist und aufgehoben werden könne. Aber auch die Aufhebung des Beschlusses vom März 2023 („die in g 26 Abs. 5 S. I Nr. 5 GO NRW enthaltene Ausnahme für die ,,Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens“. Im Fall der Aufstellung eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans meint dies vor allem die Entscheidung über den Erlass oder die Aufhebung eines Aufstellungsbeschlusses nach $ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB.5“) Beides könnte Gegenstand eines Ratsantrages sein.

 

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