31.05.2024N. Bernhardt
Landrecht bricht Straßenverkehrs-Ordnung, Lektion Oberstraße
Seit eh und je wird auch in der Oberstraße 1 bis 17 nach Landrecht dort geparkt, wo Platz ist: auf den Gehwegen. Dies hat man bereits im Mai 2021 aus den Reihen der Initiative „Mobiles Ostersbaum“ zum Anlaß genommen, um die Verwaltung darauf hinzuweisen, daß Gehwege den Fußgängern vorbehalten sind. [1] Denn davon gibt es zufällig auch einige, bevorzugt Kinder der „Else“, die dann unsicher auf der Fahrbahn um parkende Autos herumlaufen müssen.
Die Verwaltung kontert aus dem Amt 104 heraus in VO/0862/21 mit der unzutreffenden Behauptung, eine Fahrgasse – also Fahrbahnbreite abzüglich Breite für Parkierer – müsse im Begegnungsfall „gesetzlich“ mindestens 4,5 Meter breit sein. [2] Die BV Elberfeld stimmt lt. Sitzungsprotokoll vom 24.08.2022 über eine in VO/0862/21 nicht vorhandene „Variante B“ ab [3].
Das Sitzungsprotokoll [3] gibt – wie inzwischen üblich [7] – nichts darüber her, welche konkrete Vorlage mit welchem Datum in der Sitzung überhaupt behandelt wurde. Denn offenkundig wurde dort eine „Erg.“ in die Diskussion eingebracht (TOP6.1). [4] Aber auch diese geht unzutreffend von einer Fahrgasse von mindestens 4,5 Metern aus. Quellen für diese 4,5 Meter bleiben beide Versionen der VO/0862/21 indes schuldig.
„Gesetzlich“ für das Rathaus ist allenfalls der Begegnungsfall Lkw-Pkw (bzw. Pkw-Pkw) mit einer planerischen Mindestbreite von 5,55 (4,75) Meter [5]. Dieser ist aber für eine verkehrsberuhigte Wohnstraße (Tempo 30) wie die Oberstraße ohne Belang. Denn hier gibt es keinen Durchgangsverkehr. Daher gilt sowohl nach Straßenverkehrs-Ordnung als auch im Landrecht eine Mindestfahrgasse von 3,05 Metern Breite – zumindest muß ein maximal breiter LKW (2,55 Meter ohne Außenspiegel) ohne Verlust von Anbauten wie Spiegel die Oberstraße passieren können. Siehe dazu auch Anregung zu [6] als weitergehende Lektüre.
Was auch immer zur Oberstraße beschlossen wurde: Umgesetzt wurde davon bis heute null-komma-null-nichts, wie die Fotos von Fronleichnam (30.05.24) zeigen. Daher freuten sich einige Menschen über VO/1347/23 [6], die für die Sitzung der BV Elberfeld am 29.05.2024 die Umsetzung des offiziellen Längsparkens auf der Fahrbahn vorsieht.
Doch zu einer Diskussion oder gar Abstimmung der VO/1347/23 kam es nicht: Der Sitzungsleiter setzte den Punkt mit einer forelligen Bemerkung von der Tagesordnung ab. – Äh, Lax? Ah ja, irgend so ein Fisch war es doch, und der stinkt bekanntlich von einer bestimmten Stelle an.
Warum auch drei Jahre nach der ersten Anregung aus dem Viertel immer noch eine Umsetzung der von der Verwaltung selbst präsentierten Planung mit Längsparkmarkierungen boykottiert wird, wissen wohl auch nur einige Köpfe in der Verwaltung. Die von 104 viel und oft zitierte Kontrolle des Ordnungsamtes löst das Problem offenkundig auch nicht.
Daher heißt es weiterhin: Viva Landrecht!
Quellen und Verweise
[1] Autofreier Gehweg in der Oberstraße (die angesprochenen Lichtbilder fehlen wieder mal im RIS), mit SHA256-Prüfsumme
https://ris.wuppertal.de/to0050.asp?__ktonr=116328
SHA256: f95d9b4086251deeab40eea398d13a4775ea7d398cc2a56e6d0b75873b7ea697 VO_0862_21_ANlage_01_Buergerantrag.pdf
SHA256: a8914655c1ae3ed81f1be09e8b943ddda037cc46d34b0bc3eebed8d1d5a930b7 VO_0862_21_Anlage_02_Verkehrsplanung.pdf
SHA256: a0b52f00227c3257cfd38e872062e1aa678240355c8f2eaca0019cb82cf5d0dc VO_0862_21_Beschlussvorlage_BV.pdf
[2] VO/0862/21 in der am 30.05.2024 im RIS zu TOP 6 vorhandenen Version vom 25.05.2021, PDF-Datum: Mo 09 Aug 2021 10:04:52 +02:00, zur Sitzung der BV Elberfeld vom 24.08.2022
Auszug: „Um die gesetzlich vorgeschriebene Restfahrbahnbreite von 4,50 m freizuhalten, müsste auf dem gesamten Straßenabschnitt beidseitig das Parken durch Verkehrszeichen 283 StVO „absolutes Haltverbot“ unterbunden werden.“
SHA256: a0b52f00227c3257cfd38e872062e1aa678240355c8f2eaca0019cb82cf5d0dc
https://up.picr.de/47823059dg.pdf
https://ris.wuppertal.de/getfile.asp?id=272565&type=do
[3] TOP 6 im Protokoll der Sitzung vom 24.08.2022
Zitat:
„Beschluss der Bezirksvertretung Elberfeld vom 24.08.2022:
Es wird empfohlen, wie folgt geändert zu beschließen:
Die Bezirksvertretung Elberfeld schlägt Alternative B aus der Verwaltungsvorlage
mit folgenden Ergänzungen vor:
1) Das zunächst abgelehnte Schrägparken inklusive der beiden zusätzlichen
Parkplätze soll in der Lohsgasse nun eingerichtet werden.
2) Entfernung der 4 Sicherungspfosten auf der Häuserseite der Lohsgasse“
SHA256: be88c5fb4a2debbba9098394dc7f1a946353c2cefff3dd51c89ef8ab8478079a
https://up.picr.de/47823059dg.pdf
[4] VO/0862/21 in der Version „Erg“. vom 14.07.2022, in der Version vom Mi 17 Aug 2022 15:29:48 +02:00
Zitat:
„Vorschlag A: Der Bürgerantrag nach §24 GO NRW wird abgelehnt. Die bestehende Parkordnung bleibt bestehen.
Vorschlag B: Das alternierende Parken wird in der Oberstraße gemäß Anlage 02 – Lageplan W-532/3 umgesetzt.“
SHA256: a0b52f00227c3257cfd38e872062e1aa678240355c8f2eaca0019cb82cf5d0dc
https://ris.wuppertal.de/getfile.asp?id=294831&type=do
[5] Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (kurz RASt 06), das per Einführungserlaß in Nordrhein-Westfalen verbindlich bei Planungen von innerörtlichen Straßen zu beachtende gültige technische Regelwerk.
Hier: Bild 17: Beispiele für Verkehrsräume und lichte Räumen beim Begegnen, Nebeneinander- und Vorbeifahren ausgewählter Kombinationen von Bemessungsfahrzeugen.
Interessant ist der Begegnungsfall LKW-Fahrrad von 4,80 Meter in der Auslegungssache „Fahrradstraße“ Luisenstraße mit ihren lediglich 3,00 Metern Restbreite, die ständig vom Fußvolk bewandert wird.
https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinien_f%C3%BCr_die_Anlage_von_Stadtstra%C3%9Fen
[6] Straßenverkehrsrechtliche Gestaltung der Oberstraße 1 – 17, VO/1347/23 vom 11.12.2023 (PDF-Datum: Do 16 Mai 2024 11:04:30 +02:00)
SHA256: 67b4b9b04b0233f2127be90d0568f684861b052c1433813c3f5e8158a86c7ed7 VO_1347_23_Beschlussvorlage.pdf
SHA256: d2715597a1de3ad0a10926ef7ccd65bb1b6d4d386d162115731db9343753d03e VO_1347_23_Anlage_01_Buergerantrag.pdf
SHA256: 44e236f6f9e037726d86c677a29e61b99225d3b26503fb94b21661a9b108b245 VO_1347_23_Anlage_02_Planung_zum_alternierenden_Parken_Anlage_2_der_VO_0862_21_8211_Erg_.pdf
[7] Dicker Talsalat: Über die (Nicht-) Nachvollziehbarkeit digitalisierter Entscheidungen im RIS,
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