Landrecht: Feuerwehr benötigt faktisch Löschgenehmigung

Aus der Serie heute: Wir bauen uns eine Verkehrsbehinderung, bei der die Feuerwehr und möglichst viele Fußgänger behindert und gefährdet werden.

Kennt vielleicht noch jemand die NDR-Reihe Stenkelfeld mit der Folge „Weihnachtsbeleuchtung“? Die Geschichte beginnt mit Erna B., die drei Elektrokerzen im Fenster aufstellt, und endet mit 190 Flakscheinwerfer sowie einer eingeschalteten Kaffeemaschine, worauf das örtliche Kraftwerk in die Luft fliegt und Menschen „wie du und ich“ durch die Dunkelheit irren.

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Fußgänger irrten neulich auch mittags durch Elberfeld. Was würde sich hierfür besser eignen als die ehemalige Fußgängerzone Friedrichstraße, durch die zu Zonenzeiten unsere blauen Busse mit verkehrswidrigen 20 bis 25 km/h geheizt sind. [1] Na denn man tau! – Bauen wir unsere eigene Verkehrsbehinderung, wo möglichst viele Fußgänger auf der Fahrbahn herumirren.

Ein Laster steht verkehrsbehindernd in der Einmündung.

Bild 1: Als erstes stellen wir einen kompletten Gliederzug quer vor die Einmündung zum Willy-Brandt-Platz. Damit links auch ja kein Fußgänger vorbeikommt, stellen wir noch einen Handwerkerexpreß sowie dahinter ein paar Kiescontainer quer auf.

Der muß laden!

Die Fußgängerzone Willy-Brandt-Platz ist zwar vom Gesundheitsamt bis zur Einfahrt der Rathaus-Galerie bis 22 Tonnen-LKW 24/7 freigegeben, aber mitten auf der Gasse macht sich so ein Gliederzug doch viel besser. Wenn die Feuerwehr löschen will, muß der LZF (Löschzugführer) dies erst beim SeKiVeKeBAFF (Seine Kiste verkehrsbehindernd abstellenden Fahrzeugführer) oder dem zuständigen DeSO (Dezernenten für Sicherheit und Ordnung) genehmigen lassen.

Ein LKW mit Hubbühne steht verkehrsbehindernd auf dem Gehweg.

Bild 2: Das mit der Sichtbehinderung klappt doch auf hervorragend: Wir sehen die Person am Rollator nicht, und sie sieht uns nicht. Dasselbe zwischen den Kraftfahrern und den Fußgängern, die dank unseres perfekt verkehrsbehindernd aufgestellten Hub-LKWs sowie der daneben geparkten Fahrzeuge auf der Fahrbahn laufen oder diese mehrfach queren müssen.

Zwar steht an der Einfahrt Friedrichstraße ein dickes Schild „Verbot für Fahrzeuge aller Art“, aber mit den zahllosen Ausnahmen kann man sich schon mal selber zum erlauchten, äh erlaubten Personenkreis dazurechnen.

Hilflos irren die Fußgänger auf der Fahrbahn herum.

Bild 3: Jetzt fehlen noch die zahlreichen Busse, die natürlich alle ihren Fahrplan einhalten müssen. Der kleine Busfahrer darf wieder das Gaspedal durchdrücken, weil ein realistischer Fahrplan mehr Busse erfordern und dies natürlich viel zu teuer wäre. Immerhin fährt unser Beispielbus tatsächlich mal rechts.

Und damit haben wir die Aufgabe erfolgreich beendet: Die Rollator-Person, die Mama mit Kind und viele andere Fußgänger stehen zitternd am Fahrbahnrand, weil keiner den anderen sieht. Selbst das Queren der Fahrbahn ist le-bens-be-droh-lich. Chapeau!

Nach Straßenverkehrs-Ordnung: „Der muß laden?“

Betrachten wir den Fall abschließend nach den Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung und seiner Maxime der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs: Was heißt hier: „Der muß laden“? – Für die Feuerwehr ist der LKW und die zahlreichen anderen „Versuchsfahrzeuge“ beim Löschen nicht nur hinderlich („der ist ja gleich wieder weg“). Vielmehr ist das Entfernen dieser Kaleschen rechtlich geboten, das heißt die Behörden haben gefälligst für freie (Zu-) Fahrt zu sorgen. Denn wenn die Feuerwehr aus beiden Richtungen ankommt, kann der Fahrer seine Karre ja nicht in die Hosentasche stecken.

Skandal im Sperrgebiet

Dank der Dummheit und Rücksichtslosigkeit einiger weniger ist unser Beispielbereich mal wieder faktisches Sperrgebiet für Behinderte und weniger mobile Personen. Als Blinder, der sich mit dem Stock voran auf dem Boden den Weg ertastet, stellen die in hoher Position ausgefahrenen Stützarme des Hubfahrzeugs ein hohes Verletzungsrisiko dar. Vielleicht kapieren das einige Intelligenzbolzen erst, wenn man sie im Selbstversuch über eine PKW-Anhängerkupplung stolpern läßt. [2]

[1] VG Düsseldorf, – 14 L 1398/16 –
Eine Ausnahmegenehmigung (Extrawurst) für Fahrzeuge der WSW, in der Fußgängerzone Tempo 25 zu heizen, bestand einmalig für eine „Pilotphase“ ab 1994/95 für die Dauer von drei Jahren. Selbstverfreilich galt diese indirekt auch für Taxen und alle anderen Fahrzeuge, denn diese hätten ja sonst die Linienbusse beim Heizen behindert.
Die aufgeführte Rechtsgrundlage, ein Runderlaß des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 11.06.1986 –
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=9&ugl_nr=9220&bes_id=1527&val=1527&ver=7&sg=0&aufgehoben=J&menu=1
wurde spätestens 2003 aufgehoben und erlaubt eben nicht

pauschal das Rasen in der der Fußgängerzone unabhängig von den Belangen der Fußgänger.

[2] https://www.youtube.com/watch?v=Zj3e1uv6zZA&t=117

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