Stadt: Landesrecht bricht Bundesrecht – ernsthaft⁈

Die Stadt sagt: Identitäts­feststellung beim Verleih von E-Scooter sei nicht mit geltendem Recht vereinbar, unverhältnismäßig und würde gegen ein Landesgesetz verstoßen.

Szenen mit kreuz und quer auf Gehwegen geparkten Leihscootern und munterer Benutzung zu zweit auf Gehwegen oder als Tretroller durch Kinder.

In einer Meldung bei Radio Wuppertal [5] stellt die Stadt die Situation mit den Leihscootern so dar, als könne und dürfe sie niemals nicht die Verleiher der grünen und roten Verkehrsbehinderungen im Stadtgebiet – genannt E-Scooter – verpflichten, die Identität des Fahrers festzustellen. Ein Ré­su­mé.

Anhörung und Auskunftspflicht des Halters

Nach jedem Verkehrsverstoß bekommt der Fahrzeughalter die Möglichkeit, sich zur Sache und insbesondere zur Identität des Fahrers zu äußern (Äußerungsbogen). Denn auch im Ordnungswidrigkeitsrecht gilt das Täterprinzip. Allerdings kann der Halter haftbar gemacht werden, wenn der Fahrer/Täter „nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden“ kann oder „seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern“ würde, § 25a StVG. [4] [7]

Bei einem Parkverstoß zahlt in der Regel der Halter das Knöllchen und das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Die Halterhaftung greift aber nicht bei schwerwiegenden Verstößen, insbesondere im fließenden Verkehr und bei Verkehrsstraftaten. Kann oder will der Halter in diesem Fall den Fahrer nicht benennen, kann die Ordnungsbehörde das Führen eines Fahrtenbuches anordnen. Dort ist dann lückenlos einzutragen, zu welcher Zeit wer das Fahrzeug geführt hat. Verstöße gegen die Fahrtenbuch­auflage kosten bis zu 2.000 Euro.

Scooterverleiher könnten momentan die Fahrtenbuch­auflage gar nicht erfüllen, da sie zu einem Verleihvorgang lediglich eine Bank- oder Paypal-Verbindung als „Identitätsnachweis“ an die Behörden weitergeben können. Das aktuelle Verfahren ist also kein Ersatz für die Halterauskunft.

Verhältnismäßigkeit

Bereits im Verfahren um die Sonder­nutzungs­gebühr vor dem Verwaltungsgericht Köln [9] haben die Scooterverleiher vergeblich argumentiert, daß die Gebühren den Verleihbetrieb unwirtschaftlich machten und letztlich den Verleih verhinderten. Dies widerspreche dem Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz (FaNaG NRW).

Seltsamerweise argumentiert die Stadt Wuppertal(!) mit dem gleichen Unsinn, wenn es darum geht, daß die Verleiher die Identität des Fahrers feststellen sollen. Hingegen: Vertraglich müssen Fahrer von Leihscootern volljährig sein; diese Personen verfügen in der Regel über einen Ausweis oder eID-Karte mit elektronischem Identitätsnachweis. Scooter können ausschließlich elektronisch per „App“ ausgeliehen werden. Es liegt also nahe, die Identitäts­feststellung des Fahrer ebenfalls elektronisch vorzunehmen – „einfach, bequem und sicher.“ Das Verfahren mit der eID findet rein elektronisch und weitgehend automatisiert über die „Ausweis-App“ statt. Der Verleiher muß seine Anbieter-App bundesweit nur ein einziges Mal anpassen.

Das Schreckensszenario vom Einscannen eines Ausweises oder Führerscheins mit der Erfordernis der manuellen Prüfung – weil eine intelligente „KI“ in weiter Ferne – liegt im Bereich der Fabeln und Märchen. Denn im Gegensatz zu den nur stichprobenhaft überprüften Abschiedsfotos, die Entleiher bei Rückgabe vom abgestellten Scooter zu fertigen haben, muß der Verleiher die Identitäts­feststellung gewissenhaft erledigen, da er sonst grob fahrlässig handelt und anstelle des Täters haftbar gemacht werden kann. Im Fall der elektronischen Identitäts­feststellung erfolgt dieser Vorgang vollautomatisch und rechtlich sicher.

In Gelsenkirchen geht es um die vorgenannte Identitäts­feststellung. Erneut machen die Verleiher drohende Umsatzeinbußen sowie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand vor dem Verwaltungsgericht geltend. Den einstweiligen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen [10] nach summarischer Prüfung abgelehnt: Es hat ein überwiegendes öffentliches Interesse an der „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, mithin dem Schutz von Leib und Leben (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz) der am Gemeingebrauch des Straßenraums teilnehmenden Dritten“ festgestellt. Die von den Verleihern angegriffene Verfügung der Stadt Gelsenkirchen ist „offensichtlich rechtmäßig, weshalb ein gedachter Rechtsbehelf auch insoweit in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.“

Der angebliche Widerspruch mit „einem Landesgesetz“

Mit dem „einen Landesgesetz“ kann nur das Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz (FaNaG NRW) [11] gemeint sein. Jedenfalls hat die Stadt Wuppertal in der Vergangenheit mehrfach damit in Verbindung mit den Auflagen der Sonder­nutzungs­erlaubnis argumentiert. Dieses Landesgesetz sieht eine Förderung alternativer Verkehrsmittel wie Fahrrad oder E-Scooter vor.

Im FaNaG steht nichts davon, daß Leihscooter entgegen der Straßenverkehrs-Ordnung (Bundesrecht!) kreuz und quer stehen oder auf Gehwegen fahren und dabei Fußgänger umfahren dürfen. Vielmehr steht da, daß für das Abstellen von E-Scooter „im öffentlichen Raum bei Bedarf gesonderte Bereiche jenseits von Gehwegen und Radverkehrsanlagen ausgewiesen werden“ sollen. Und nicht in Fußgängerzonen, vergleiche unten.

Im FaNaG steht nichts davon, daß Radverkehrsanlagen hauptsächlich dann angeordnet werden sollen, wenn diese neue Gefahrenlagen schaffen wie Friedrichstraße (3 m für Gegenverkehr mit Bus), Wall (extra viel Quer- und Parkverkehr), Hardtufer und Hünefeldstraße (Zwangsüberholen und Begegnungsverkehr bei 800 Fahrzeugen/Spitzenstunde). Vielmehr steht dort etwas von dem Ziel, daß „niemand im Straßenverkehr getötet oder mit lebenslangen Schäden schwer verletzt wird (‚Vision Zero‘)“, § 7, und Sicherheitsaudits, die die (bauliche) Sicherheit von Fuß- und Radverkehrsanlagen nach „dem Stand der Technik“ sicherstellen sollen. § 9.

Im FaNaG steht vor allen Dingen nichts davon, daß unter allen Umständen unter Umgehung des Straßenverkehrsrechts (StVO, StVG) Sonder­nutzungs­erlaubnisse für Scooterverleiher zu erteilen sind. Denn das versucht uns die – substanzlose – Argumentation der Stadt Wuppertal mit dem „einen Landesgesetz“ weiszumachen. Das Gesetz bezweckt jedenfalls nicht den Schutz des spezifischen Geschäftsmodells der Verleiher. [9]

Der Unwille, am Zustand der kreuz- und querstehenden Leihscooter und Gehwegscootern etwas zu ändern

Die Sonder­nutzungs­erlaubnis der Stadt an die Scooterverleiher enthält seitenlange Auflagen, in denen die Erlaubnis nicht gilt (Fußgängerzonen, Parks, …) oder in deren Nähe das Abstellen der Leihscooter untersagt ist (№4.2, Gehwege in der Nähe von Treppen, Haltestellen, …). [3] Diese Auflagen entpuppen sich letztlich als ein hohles Gerippe, das Öffentlichkeit und Politik düpiert. Denn es wurde „vergessen“, gegen Verstöße einzelner Auflagen entsprechende Vertragsstrafen festzulegen.

Somit bleibt als einziger und letzter Schritt nur der Entzug der Sonder­nutzungs­erlaubnis. Zu diesem Schritt wird es in Wuppertal aber nicht kommen, da sich die Verwaltung als Unterstützer der Verleiher aufspielt [12], wenn man die Argumentation in den Drucksachen und Ausschüssen oder der seltsamen Begründung mit „Landesrecht bricht Bundesrecht“ [5] hört.

Erst recht düpiert fühlt man sich, wenn die Stadt zahlreiche Abstellzonen mitten in der Fußgängerzone Elberfelds (10 von 18) [1] und Barmens (2 von 11) [2] ausweist, wo die Sonder­nutzungs­erlaubnis nach №1 gar nicht gilt. [3] Dies bedeutet, daß der Stadt Wuppertal völlig egal ist, daß die Verleiher außerhalb der Sonder­nutzungs­erlaubnis agieren bzw. permanent gegen deren Auflagen verstoßen müssen. Oder daß man als Verleiher gar keine Sonder­nutzungs­erlaubnis benötigt und folglich weder gegen deren Bedingungen verstößt, noch Sonder­nutzungs­gebühr entrichten muß – solange man den Verleihvorgang nur in Zonen ausführt, in denen die Sonder­nutzungs­erlaubnis nach №1 nicht gilt. [3]

Wie aus unzähligen Beschwerden an die Wuppertaler Zeitungen und einem Spaziergang durch die Stadt ersichtlich, sind die aktuell getroffenen Maßnahmen ungeeignet, das Chaos aus kreuz und quer auf Gehwegen oder mitten auf der Straße geparkten Leihscooter einzudämmen. Vielmehr schützt es Täter, weil in Strafsachen die Ermittlungen wesentlich erschwert und Behörden oft auf Zeugenaussagen [13] angewiesen sind. In Zivilsachen obliegt die Ermittlung des Täters der Opferpartei; Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche scheitern daher bei Leihscootern regelmäßig an den erfolglosen Ermittlung des Täters. [8] Im Gegensatz zu falsch geparkten Autos gibt für E-Scooter keine Halterhaftung aus der Betriebsgefahr. [4] Das bedeutet, der Verleiher haftet nicht für seine „Verkehrshindernisse“ auf öffentlichen Straßen.

Sie haben es tatsächlich geschafft, das Versicherungskennzeichen des Scooters zu notieren, dessen Fahrer Sie fast umgefahren hat? – Es nutzt nichts, denn der Verleiher kann den Fahrer nicht benennen. Da fährt jemand wieder zu zweit oder dritt auf dem Leihscooter? Tja, Pech gehabt: der Verleiher kann den Fahrer nicht benennen.

Tatsächlich geahndet werden können ausschließlich Parkverstöße nach dem einheitlichen Tat­bestands­katalog [8], wenn
1a) ein Leihscooter verkehrsbehindernd oder
1b) verkehrsgefährdend abgestellt ist und
2) der Fall der Bußgeldstelle per Privatanzeige unter [6] gemeldet wird und
3) die Bußgeldstelle den Fall tatsächlich „nach pflichtgemäßen Ermessen“ ahndet.

Die eindeutige Feststellung des Fahrzeugführers durch den Verleiher ist aus den vorgenannten Gründen erforderlich, verhältnismäßig und auch rechtmäßig. Das öffentliche Interesse zur Sicherstellung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, ist vorrangig vor eventuellen Umsatzeinbußen durch die Verleiher.

Man sollte ernsthaft prüfen, ob die Stadt Wuppertal nicht aus dem Gedanken des „Culpa in contrahendo“ heraus für die (mangelhaft durchgesetzte) Verkehrssicherungspflicht bei Unfällen mit verkehrswidrig abgestellten Leihscootern in Haftung genommen werden kann. Auflagen der Sonder­nutzungs­erlaubnis werden nicht durchgesetzt, die Stadt weigert sich aus eingangs erwähnten „Gründen“ [5], die Sonder­nutzungs­erlaubnis an die elektronische Identitäts­feststellung (Ausweis-App, eID) des Fahrers zu koppeln – entsprechend der bei Kraftfahrzeugen gängigen Regelung der Halteranfrage und Fahrtenbuch­auflage.

Die Stadt tut eigentlich alles, damit das aktuelle Chaos so bleibt, wie es jetzt ist. Dafür sollte sie auch haftbar gemacht werden (können).

Hinweise, Quellen und Verweise

[1] Anlage_02_Parkzonen_Sharingangebote_Elberfeld.pdf
sha256: e21df22902b4b62da74356ab379ad6c59430dbb13a734199e067cf154a8e12c6
https://ris.wuppertal.de/vo0050.asp?__kvonr=30042&voselect=21200

Von der Stadt wurden in der Fußgängerzone Elberfelds folgende „Parkzonen“ festgelegt:
(3) Wupperpark Ost, zur B 7 hin.
(4) Schloßbleiche, östlich Wall. Bemerkung: „Markierung notwendig“, fehlt aktuell immer noch.
(5) Mäuerchen, westlich Wall. Bemerkung: „Markierung notwendig“, fehlt aktuell immer noch.
(6) Herzogstraße, westlich Wall. Bemerkung: „Markierung notwendig“, fehlt aktuell immer noch.
(7) Neumarkt, östlich des Neptunbrunnens. Bemerkung: „Markierung notwendig“, fehlt aktuell immer noch.
(8) Willy-Brandt-Platz, westlich des Verwaltungsgebäudes. Bemerkung: „Markierung notwendig“, fehlt aktuell immer noch.
(9) Karlsplatz.
(10) Kleine Klotzbahn, östlich Alte Synagoge.
(12) Herzogstraße, am Übergang zur Kasinostraße. Bemerkung: „Markierung notwendig“, fehlt aktuell immer noch.
(13) Laurentiusplatz, südwestlicher Bereich nördlich des Café Laurenz.
(16) Friedrich-Ebert-Straße vor Hausnummer 96 im Gehwegbereich. Bemerkung: „Markierung notwendig“, fehlt aktuell immer noch.
∑ 10 von 18 Elberfelder Parkzonen sind erlaubniswidrig in der Fußgängerzone ausgewiesen, eine weitere im Gehwegbereich.

Zu (2): Als Abstellbereich wurde die Schotterfläche östlich Primark – laut Stadt „Privatparkplatz“ – festgelegt. „Bemerkungen: Schotterfläche noch in weiteren städtebaulichen und verkehrlichen Planungen, Abstimmung über Verfügbarkeit notwendig, Herrichtung des Untergrundes und Ausschilderung notwendig.“ – Nichts davon wurde erledigt. Die Scooter stehen massenhaft stattdessen auf dem Gehweg neben der Abstellfläche.
.

[2] Anlage_01_Parkzonen_Sharingangebote_Barmen.pdf
sha256: ce98b63b683423f3c40fa19153241813bf58e699be03280f05c7bd28c7c5bf9c
https://ris.wuppertal.de/vo0050.asp?__kvonr=30042&voselect=21200

Von der Stadt wurden in der Fußgängerzone Barmen folgende „Parkzonen“ festgelegt:
(6) Höhne, Gehweg.
(7) Geschwister-Scholl-Platz, am Haus der Jugend.
(8) Rudolf-Herzog-.Straße, Gehweg.
(9) Werth, östliches Ende.
∑ 2 von 11 Barmer Parkzonen sind erlaubniswidrig in der Fußgängerzone ausgewiesen, zwei weitere im Gehwegbereich.
.

[3] Sonder­nutzungs­erlaubnis, abgedruckt im Anhang von

Auf den „Lime“ gegangen

№1Folgende Bereiche sind von der Genehmigung ausgeschlossen. In diesen ist weder das Bereitstellen der E-Scooter und – Fahrräder noch Beginn und Beendigung des Mietvorgangs gestattet:
• Park-und Grünanlagen
• Fußgängerzonen
• Wald-, Natur-und Landschaftsschutzgebiete
• Spielplätze
• Friedhöfe
• Brücken
• Unbefestigte Wupperuferflächen
• Verkehrsbegleitgrün (z. B: Mittelstreifen, Baumscheiben, Grünflächen im Straßenraum)
.

[4] Straßenverkehrsgesetz, § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. […]

§ 8 Ausnahmen

Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann […]

● OLG Bremen, 15.11.2023 – 1 U 15/23: Quer abgestellte E-Scootern: Blinder Mann bekommt kein Schmerzensgeld für schwere Verletzung nach Sturz
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Bremen&Datum=2023-11-15&Aktenzeichen=1%20U%2015/23

● LG München I, 19.07.2021 – 17 S 14062/20: Verkehrsunfall – unsachgemäßes Abstellen eines E-Scooters
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20M%FCnchen%20I&Datum=2021-07-19&Aktenzeichen=17%20S%2014062/20

● LG Berlin, 31.08.2023 – 44 S 33/23: Haftung für das Umfallen eines auf dem Gehweg abgestellten E-Scooters, Versicherungsschutz für Elektrokleinfahrzeuge
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20Berlin&Datum=2023-08-31&Aktenzeichen=44%20S%2033/23
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[5] Meldung bei Radio Wuppertal, 16.09.2024 15:21: „E-Scooter weiter ohne Ausweis oder Führerschein“

[6] Ordnungswidrigkeitsanzeige
https://formulare.wuppertal.de/metaform/Form-Solutions/sid/assistant/595a333c0cf22e0324699a72

[7] Mehr zum Thema Anhörung, Verwarnungs- und Bußgeld:

● Falschparken Halterhaftung – Keine Haftung des Halters bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung
AG Gelnhausen, Beschluß vom 25.11.2013, – 44 OWi 71/13 –

Falschparken Halterhaftung – Keine Haftung des Halters bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung

● Ein Bußgeld, das keines ist. Lawblog vom 16.09.2024,

Ein Bußgeld, das keines ist


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[8] Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog, BT-KAT.OWI
https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/BT_KAT_OWI/btkat_node.html

[9] VG Köln, Urteil vom 11.01.2023 – 21 K 4874/22,
https://openjur.de/u/2465537.html
siehe auch: Städte- und Gemeindebund, NRW-Mitteilung 33/2023 vom 18.01.2023,
https://www.kommunen.nrw/informationen/mitteilungen/datenbank/detailansicht/dokument/vg-koeln-sondernutzungsgebuehren-fuer-e-scooter-rechtmaessig.html

[10] VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 15.04.2024 – 2 L 444/24 und 2 L 495/24,
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2024/2_L_444_24_Beschluss_20240415.html

[11] Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz – FaNaG)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=35420230202120743674

[12] Sachstandsbericht „25 Mobilitätskonzepte bis 2025“, VO/0783/24, Seite 16 unter
„(20) Ausrollen von Free-Floater-Verleihanbietern“
https://ris.wuppertal.de/getfile.asp?id=332803&type=do

[13] Vergleiche Fälle unter Fußnote 3 in:

„E-Scooterverbot“ in Gelsenkirchen und das Abstellchaos in Wuppertal – wie geht das?

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