31.10.2024N. Bernhardt
Verkehrsausschuß: Landrecht für Leihscooter wird beibehalten
Bereits heute ist der Kontrolldruck im Straßenverkehr äußerst gering. Knappe Personaldecke und Kostendruck, wissenschon. Dadurch wird ein „Knöllchen“ fürs Falschparken zu einem Sechser im Lotto und verkehrswidriges „Parken wo Platz ist“ auf dem Geh- und Radweg zur Regel.
Damit auch unsere Jüngsten sich an dieses Klima mit dem Landrecht gewöhnen, bietet die Stadt seit einem Jahr über die Firmen LimeBike und VOI Leihscooter zum Üben an. Ein Bankkonto reicht, und schon können unsere Jüngsten ab etwa 10 Jahren die Gehwege unsicher machen. Denn auch hier gilt: erwischt zu werden, ist quasi Zufallsprodukt.
Die Unfallopfer bleiben mangels Halterhaftung (§§ 7, 8 StVG) auf ihrem Schaden sitzen. Das gilt für die Oma, die vom 13-jährigen Bengel überfahren wurde und der anschließend Unfallflucht beging ebenso wie für die zahlreichen Scooter, die entgegen den Auflagen der Sondernutzungserlaubnis abgestellt werden. Wer darüberfällt, verstößt halt gegen das Sichtgebot („nicht schneller laufen als man sehen kann“); Blinde müssen eben zu Hause bleiben.
Die demokratische Mehrheit im Wuppertaler Verkehrsausschuß [1] sorgte in der jüngsten Sitzung am 29. Oktober 24 jedenfalls dafür, daß auch künftig die Verleiher nicht einmal das gesetzliche Mindestalter von 14 Jahren sicherstellen können müssen und die zahlreichen Verstöße gegen die Auflagen der Sondernutzungserlaubnis ungeahndet bleiben. Entsprechende Anträge, die Fahreridentität zum Beispiel mit der eID/AusweisApp vor Fahrtantritt festzustellen, oder gefälligst die bestehenden Auflagen der Sondernutzungserlaubnis in bezug auf das Abstellen der Scooter durchzusetzen oder bei wiederholten Verstößen gegen die Auflagen die Erlaubnis zu entziehen, wurden mehrheitlich abgelehnt. [1]
Der Ausschuß hat damit die faktische Immunität der Scooterverleiher bestätigt, denn einen Entzug der Erlaubnis müssen diese offenkundig trotz des Parkchaos’ nicht fürchten. Die lächerliche Anzahl von 315 Verwarnungen [2] gegen die Verleiher spiegeln jedenfalls in keinster Weise die Vielzahl der Leserbriefe und Berichte über behindernde Leihscooter wider.
Ein Bankkonto, das zur Scooterleihe angegeben werden muß, sorgt bestenfalls dafür, daß für die Verleiher die Kohle reinkommt. Zur Feststellung, wer ein Leihscooter zuletzt gefahren hat, ist es jedenfalls so geeignet wie ein Foto von Omas Kaffeekranz als „Abschiedsfoto“ beim Verleihende.
Verweise
[1] VO/0687/24: Einhaltung der Ziffer 4 der Sondernutzungserlaubnis und Entzug derselben bei wiederholten Verstößen. Punkt 4 beschreibt, wo und wie die Leihscooter nach Beendigung des Leihvorgangs abgestellt werden dürfen, vgl. https://www.njuuz.de/home/politik/auf-den-lime-gegangen/
https://ris.wuppertal.de/vo0050.asp?__kvonr=31897
Abstimmung:
Ausschuss für Verkehr vom 29.10.2024: Abgelehnt.
Stimmenmehrheit (gegen CDU, Freie Wähler/WfW und DIE LINKE).
VO/0856/24/1:
Punkt 1: Identitätsfeststellung der Fahrzeugführer durch die Verleiher.
Punkt 2: Erhöhung der jährlichen Sondernutzungsgebühr auf 30 Euro pro Jahr und Fahrzeug.
https://ris.wuppertal.de/vo0050.asp?__kvonr=32101
Ausschuss für Verkehr vom 29.10.2024
Wie folgt geändert beschlossen:
Punkt 1 wird abgelehnt. Stimmenmehrheit (gegen CDU, FDP und Freie Wähler/WfW, bei Enthaltung DIE LINKE).
Punkt 2 wird beschlossen. Einstimmigkeit (bei zwei Enthaltungen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN).
[2] Jahresbericht zur Pilotphase von Pedelec- und Elektrokleinstfahrzeug-Verleihsystemen in Wuppertal, Vorlage VO/1288/24,
https://ris.wuppertal.de/vo0050.asp?__kvonr=32558
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