Wäre ein neues Bürgerbegehren zur BUGA zulässig?
Der Rat der Stadt Wuppertal scheint sich jetzt einig zu sei: Mit einer neunen Entscheidung über die BUGA 2031 soll erst gewartet werden, bis die Kosten ihrer Durchführung endgültig feststehen. Gegen einen solchen Beschluss könnte grundsätzlich ein Bürgerbegehren zulässig sein.
Der Möglichkeit eines Bürgerbegehrens. gegen einen Ratsbeschluss sind enge zeitliche Grenzen gesetzt. Laut § 26 „(3) der Gemeindeordnung NRW gilt nämlich:
„Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Rates, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Gegen einen Beschluss, der nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach dem Sitzungstag.“
Daran kann auch die CDU nichts ändern, und die anderen Ratsfraktionen sollten das wissen. Für die CDU wäre es natürlich ein Argument für einen Antrag auf Ausstieg aus der BUGA 2031 gewesen, in der es nur eine geringe Unterstützung für die BUGA gäbe, wenn sie weitergeführt würde. Darüber könnte sich die Ratsmehrheit hinweg setzten, aber über Auflagen der Aufsichtsbehörde nicht, wenn wegen Überschuldung der Stadt dem Land ein Haushaltssicherungskonzept vorgelegt werden muss.
Eine rechtlich zulässige Möglichkeit zur Einreichung eines Bürgerbegehrens könnte sein, dass im Rat der Stadt ein Beschluss zur konkreten Durchführung der BUGA gefasst wurde, der nicht mit rechtlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung verträglich ist. Dass es zum Grundsatzbeschluss, die BUGA 2031 durchzuführen, einen Bürgerentschied gegeben hat, stört dabei nicht, denn laut Absatz (5) gilt:
„Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.“
Dass diese Bestimmung etwas schwammig wirkt, stört nicht, weil der letzte Bürgerentscheid im Zusammenhang mit der BUGA schon länger als zwei Jahre her ist. Gegen neue Beschlüsse des Rats im Zusammenhang mit der BUGA könnte ein Bürgerbegehren eingereicht werden, wenn nicht ein Ausschlussgrund aus §26 (5) vorliegt. Wenn ein Antrag einer Ratsfraktion scheitert, der sich gegen die BUGA richtet, bleibt allerdings die Frage: „Ist die Ablehnung eines Antrags ein Ratsbeschluss im Sinne dieses Gesetzes?“
Wenn nicht, könnte es den Klageweg geben, wenn die Stadt z.B. Pflichtaufgaben nicht erfüllt. Begründung eines Bürgerbegehrens könnte sich nämlich auf die Paragraphen der Gemeindeordnung über die Haushaltsführung stützen:
§ 75 GO NRW – Allgemeine Haushaltsgrundsätze
§ 76 GO NRW – Haushaltssicherungskonzept
§ 77 GO NRW – Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung
Weil der Vorsitzende des Wuppertaler CDU-Kreisverbands, Johannes Slawig, Kämmerer war, sollte er ggf. Schwachstellen in der Haushaltsführung erkennen können, die durch das Festhalten an der BUGA bedingt sind. Und für den Ruf unseres jetzigen Kämmerers außerhalb Wuppertals wäre es vermutlich gut, wenn er gegen rechtlich riskante Haushaltsansätze öffentlich Stellung bezieht, bevor sie von der Aufsichtsbehörde abgelehnt werden.
Weiter mit:
Wenn Bürgerbegehren der demokratischen Mehrheit im Rat nicht paßt, werden diese in der Regel wegen eines fehlenden, belastbaren Finanzierungsvorschlag niedergeknüppelt. Diese Bürgerbegehren, die etwas kosten, sind in der Regel positiv formuliert.
Das BUGA-Begehren war aber negativ formuliert, sinngemäß: „Wollen Sie die BUGA nicht?“ – Hier ist die Frage, warum die Mehrheit der BUGA-Befürworter nicht selbst ein tragfähiges Finanzierungskonzept vorlegen müssen. Weitergedacht hieße das, man muß nur ein Bürgerbegehren negativ formulieren und damit ist die Finanzierung Sache von Politik und Verwaltung.
Imgrunde hat die Initiative des Bürgerbegehrens einen Kardinalfehler begangen, denn nun kann Verwaltung und BUGA GmbH nach einem Gusto (im Hinterzimmer) herumwerkeln und stets mit der dünnen Mehrheit des Bürgerbegehrens argumentieren.
Jetzt, wo die Kosten einigermaßen konkret auf dem Tisch liegen, dürfte auch ein neues Bürgerbegehren zulässig sein. Da sich allerdings kaum ein Otto Normalwähler in die genauen Zahlen einarbeitet, kann die Verwaltung das Verhältnis zu Pro-BUGA verschieben, indem sie laut über die vorgeblich hohen Kosten bei einem vorzeitigen Ausstieg wehklagt. Die Panikmache hat ja auch mit der BV Elberfeld und der damaligen Fußgängerzone Friedrichstraße sehr gut geklappt. (1000 Busse, Taxen und Lieferfahrzeuge pro Tag schränken den Charakter der Fußgängerzone in keinster Weise ein. Aber wenn wir einem Kundenfahrzeug (Anlieger) die Zufahrt ermöglichen würden, drohten Phantastilliarden an Rückzahlungen, weil man die Anlieger bei der Verkehrsberuhigung ein zweites Mal zur Kasse gebeten hat.)