28.09.2019

Will die Polizei eine Autostadt Wuppertal?

Nachdem der vom ADFC initiierte "Park(ing) Day" von der Polizei aufgelöst wurde und sie das Radfahren mit Pool-Nudeln für genügend Sicherheitsabstand untersagt hatte, muss sie sich jetzt mit einer Beschwerde gegen sie wegen Verstoß gegen die StVO beschäftigen.

Parkplatz fürs Rad

Parallel zur „Fridays for Future – Demonstration“ am 20. September fand in der Friedrich-Ebert-Straße der „Park(ing) Day“ statt, an dem Flächen, die sonst von parkenden Autos besetzt sind, von Radfahrenden genutzt werden sollten. Er ist Teil der Europäischen Mobilitätswoche und wirbt für mehr Klimaschutz im Verkehr sowie für mehr Platz fürs Rad.

Radfahrende, die gemäß § 13 (1) StVO „ihr Fahrzeug an Parkscheinautomaten mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht war, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten haben“, wurden trotz der Rechtslage von der Polizei aufgefordert, ihr Fahrrad zu entfernen. Als diese sich weigerten und auf die Straßenverkehrsordnung verwiesen, wurden ihre Räder von Polizisten entfernt. Dagegen hat nun ein Betroffener Beschwerde eingelegt.

1 (2) StVO besagt, dass sich Autofahrer*innen so zu verhalten haben, dass Radfahrende nicht geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt werden. Dies ist oftmals nicht der Fall und hat bisher schon zu vielen verletzten oder getöteten Radfahrenden geführt. Das Anbringen einer Pool-Nudel auf dem Gepäckträger des Fahrrads fordert demonstrativ den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand ein und ist in der StVO nicht untersagt.

Radfahrenden, die zur Verdeutlichung des vorgeschriebenen Sicherheitsabstands von 1,50 m mit Pool-Nudeln die B 7 befahren wollten, wurde auch dies von der Polizei untersagt. Sie bestand ohne Rechtsgrundlage darauf, dass die Pool-Nudeln seitlich nicht mehr als 40 cm herausragen dürften. Auch gegen diese Anweisung wurde Beschwerde eingelegt.

Da Autofahrer*innen sogar von Polizisten aufgefordert wurden, die Parkplätze zu besetzen, um sie für Fahrräder unbenutzbar zu machen, muss die Frage erlaubt sein: Will die Polizei eine Autostadt Wuppertal?

Wegen des jährlich wiederkehrenden bundesweiten Park(ing) Days und der Einforderung von genügend Sicherheitsabstand durch Pool-Nudel-Aktionen in immer mehr Städten ist der Umgang mit der Beschwerde nicht nur für Wuppertaler interessant.

Sicherheitsabstand von 1,50 m

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Kommentare

  1. Susanne Zweig sagt:

    @Philipp:
    §22(5): „Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, … , so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, … Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.“

    Da kann man jetzt argumentieren, die 40 cm gelten nur bei Dunkelheit – aber es bleiben leider „die einzelnen Stangen“.

    §12(6): „Es ist platzsparend zu parken; …“

    Ein Fahrrad pro Pkw-Stellplatz ist nicht platzsparend. Ob Fahrräder überhaupt auf ausgewiesenen Pkw-Stellplätzen parken dürfen, ist mindestens fraglich. Blumenkästen und Klappstühle dürfen das sicher nicht.

    Ich bin aber keine Verkehrsrechtsexpertin und der Vorwurf der Polizei geht ja auch in Richtung „unerlaubte Versammlung“. Für mich ein Grund mehr, solche Aktionen als Demo anzumelden.

  2. Philipp sagt:

    Ich sehe keine Verstöße nach §22 und §12 StVO.
    Wo sollen die sein?

  3. Susanne Zweig sagt:

    Wäre es nicht einfacher, im Rahmen einer angemeldeten Demo Parkplätze zu besetzen oder mit Poolnudeln herumzufahren? Ohne Demonstrationsrecht sind das alles simple Verkehrsverstöße nach §22 und §12 StVO.

    Dass die Polizei wegen ein paar Ordnungswidrigkeiten aber gleich so massiv anrückt, ist schon etwas skurril. Was passiert denn, wenn an Flohmarkttagen wieder mal Radwege auf voller Länge zugeparkt sind? Mannschaftswagen? Räumpanzer? Kampfhubschrauber??

    Fahrradparken – die unterschätzte Gefahr für die gesellschaftliche Ordnung … 🙂

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