05.06.2017Claudia Otte
Änderungen der Fahrrad-Beleuchtungsvorschriften in Kraft getreten
Dabei wurden die gesetzlichen Regelungen vor allem an den Stand der Technik angepasst.
Die wesentlichen Änderungen sind:
- Fahrradscheinwerfer dürfen nun ausdrücklich mit Tagfahrlicht und Fernlicht ausgestattet sein. Rückleuchten dürfen eine Bremslicht-Funktion haben. Sie können mit einem Dynamo, Batterien oder wiederaufladbaren Akkus betrieben werden.
- Batteriebeleuchtung muss nun nicht mehr tagsüber mitgeführt werden.
- Bislang waren zwei rote Reflektoren hinten vorgeschrieben, jetzt ist einer ausreichend.
- Bei zweispurigen Fahrrädern sind zudem Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) zulässig, bei einspurigen Fahrädern nur, wenn sie einen Aufbau haben, der Handzeichen verdeckt.
Der ADFC hatte in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf mehrere Anregungen gegeben, die in der Verordnung umgesetzt wurden.
Den kompletten Text der 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften gibt es hier
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Kein Wunder, dass bisher jeder Zweite ohne Licht durch die Tunnel der Nordbahntrasse radelt. Die StVZO war ja zu knapp formuliert. Jetzt ist alles viel klarer und verständlicher.
Mein persönlicher Lieblingssatz ist:
„Die Umschaltung zwischen den Lichtfunktionen muss automatisch erfolgen oder von Hand mit Bedienteilen entsprechend der Lageanordnung nach der Regelung Nr. 60 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung zweirädriger Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile und der Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontrollleuchten und Anzeigevorrichtungen (ABl. L 297 vom 15.10.2014, S. 23).“