28.07.2023Claudia Otte
Ablehnung der Aufnahme von Ermittlungen gegen Verantwortliche der WSW Energie & Wasser AG sowie der Stadtwerke Erkrath GmbH
Aufgrund einer im März 2023 erfolgten Medienberichterstattung, in der unter anderem ein Tatverdacht wegen gewerbsmäßigen Betruges sowie Subventionsbetruges geäußert worden war, war von Amts wegen mit der Prüfung eines Anfangsverdachts begonnen worden. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für etwaig begangene Straftaten liegen nach dem Ergebnis der durchgeführten Prüfung nicht vor.
Den Verantwortlichen der WSW Energie & Wasser AG sowie der Stadtwerke Erkrath GmbH war im Wesentlichen vorgeworfen worden, bei Preiserhöhungen von Fernwärmeleistungen gegen Transparenzregelungen verstoßen und zu Unrecht die gestiegenen Bezugspreise mit der Erhöhung des Gaspreises begründet zu haben. Ein möglicher Verstoß gegen die bestehenden Transparenzregelungen ist nicht strafbewehrt. Soweit der Tatverdacht eines gewerbsmäßigen Betruges geäußert worden ist, hätte dies zunächst eine Täuschungshandlung der handelnden Personen vorausgesetzt. Eine bloße Preiserhöhung beinhaltet eine solche Täuschungshandlung nicht.
Vielmehr war wahrheitsgemäß eine Steigerung der Gaspreise kommuniziert und hiermit eine Erhöhung des Fernwärmepreises begründet worden. Ob die vertraglich vereinbarte Koppelung des Fernwärmepreises an die Gaspreise, die in den vergangenen Jahren auch bei niedrigen Gaspreisen vorgenommen worden ist, sachgerecht oder gegebenenfalls zivilrechtlich angreifbar erscheint, ist für die strafrechtliche Beurteilung des Geschehens nicht von Belang und mithin hier auch nicht zu beurteilen gewesen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Fernwärme zumindest in Wuppertal in erheblichen Teilen auch aus dem Betrieb der Abfallverbrennungsanlage gewonnen wird.
Ein Subventionsbetrug hätte zunächst das Vorliegen einer „Subvention“ vorausgesetzt. Dies umfasst jedoch ausschließlich öffentliche Leistungen an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens teilweise ohne eine marktmäßige Gegenleistung erfolgen und einer Förderung der Wirtschaft dienen. Als öffentliche Leistung kamen in diesem Zusammenhang die Zahlungen der Erstattungsbeiträge nach dem Erdgas-WärmePreisbremsengesetz vom 20.12.2022 (sogenannte Energiepreisbremse) in Betracht. Diese dienen allerdings als Ausgleich für die Entlastung der Endverbraucher und nicht der Förderung der Wirtschaft. Schließlich setzen die Zahlungen auch eine Belieferung mit Fernwärme voraus, so dass diese auch nicht ohne eine Gegenleistung erfolgen.
Geprüft wurde schließlich auch, ob mit den Preissteigerungen ein Fall des Wuchers gegeben sein könnte. Dies hätte vorausgesetzt, dass eine Zwangslage oder die Unerfahrenheit, Willensschwäche oder das mangelnde Urteilsvermögen der Kunden ausgenutzt wird. Abzustellen ist hierbei auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Fernwärmeverträge wurden vor der massiven Steigerung der Gaspreise auf den Weltmärkten geschlossen. Mit einer exorbitanten Preissteigerung der an den Gaspreis gekoppelten Fernwärmepreise konnte niemand – auch nicht auf Seiten der Stadtwerke – rechnen. Zudem lag seinerzeit keine erkennbare Zwangslage pp. vor.
Gegenstand der hiesigen Prüfung war allein, ob ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten war. Ob die berechneten Fernwärmepreise angemessen sind, war hier nicht zu entscheiden.
Doppel der hier geführten Akten werden zur weiteren Auswertung dem Bundeskartellamt in Bonn zur Verfügung gestellt werden.
Quelle: Staatsanwaltschaft Wuppertal
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