EuGH-Urteil zur Pflicht von Arbeitgebern zur Arbeitszeitmessung

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von heute (C-55/18) sollen die EU-Mitgliedstaaten Arbeitgeber rechtlich dazu verpflichten, „objektive, verlässliche und zugängliche Systeme“ zur Messung der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu errichten, um diesen die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen.

Der heutigen Vorabentscheidung des EuGH lag die Klage der spanischen Gewerkschaft Federación de Servicios de Comisiones Obreras gegen die Deutsche Bank SAE in Spanien zugrunde. Nachdem das zuständige spanische Gericht Zweifel an der Rechtskonformität der Auslegung der entsprechenden nationalen Regelungen mit dem Europarecht besaß, legte es den Fall vorsorglich dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Nach Ansicht der Richter des EuGH ergäbe sich ein Erfordernis zur Einrichtung von Systemen zur Messung von Arbeitszeiten von Arbeitnehmern insbesondere aus deren Rechten gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie aus den rechtlichen Konkretisierungen durch die europäische Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003, die unter anderem eine Begrenzungen der Arbeitszeit regele.

Solange kein System zur Messung der täglichen Arbeitszeit bestehe, würde den Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer bestehenden Rechte erheblich erschwert oder gar unmöglich. Insofern wäre es notwendig, in den Europäischen Mitgliedstaaten rechtliche Maßnahmen zu ergreifen mit dem Ziel der Errichtung der richterlich geforderten Arbeitszeiterfassungssysteme durch die Arbeitgeber.

Es bleibt abzuwarten, welche verbindlichen Regelungen der deutsche Gesetzgeber zur Umsetzung der Entscheidung des EuGH schaffen wird. Bei der rechtlichen Ausgestaltung der Verpflichtung der Arbeitgeber sollen jedenfalls auch die Anforderungen der verschiedenen Arbeitsbereiche und Merkmale der betroffenen Unternehmen, wie deren Größe, Berücksichtigung finden können.

(Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 61/19 vom 14.05.2019).

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