Firmen im Städtedreieck von Russland-Sanktionen betroffen
Es bestünden explizite Ein- und Ausfuhrverbote für alle Güter, die in der deutschen Ausfuhrliste Teil IA enthalten sind. Auch für Waren mit doppeltem Verwendungszweck, so genannte „Dual-Use“-Güter, die in der entsprechenden EG-Verordnung gelistet sind, gelte ein generelles Ausfuhrverbot.
Genehmigungsfähig sind Ausrüstungsgüter, Ersatzteile und Technik, die im Zusammenhang mit der Erdölförderung stehen. Hier muss ein Export vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gewährt werden. Grundsätzlich nicht genehmigungsfähig sind Güter zur Ölförderung in der Tiefsee, zur arktischen Ölförderung sowie Schieferölförderung. „Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dürfen nicht an Personen geliefert werden, die auf Sanktionslisten aufgeführt sind“, so ein IHK-Experte. Unternehmen sind gehalten, alle am Geschäft beteiligten Parteien entsprechend zu prüfen.
Bislang konzentrierten sich die von der EU erlassenen Sanktionen gegen die Russische Föderation auf das Aussetzen politischer Gespräche. Hinzu kamen Einreiseverbote und das Einfrieren ausländischer Konten russischer und ukrainischer Führungspersonen. Nun einigten sich die 28 EU-Staaten auf ein Maßnahmenpaket von Wirtschafts- und Finanzsanktionen, das auch die deutsche Wirtschaft stark trifft. Betroffen ist der Bankensektor, aber auch die bereits erwähnten Ausfuhrverbote im Bereich Rüstungsgüter, „Dual-Use“-Güter sowie Güter der Erdölförderung gehören zum Maßnahmenpaket.
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Quelle: IHK W-SG-RS
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