14.12.2018mcwk
Gesetzliche Krankenversicherung: Änderung der Beiträge ab 2019
Das neue Gesetz tritt in wesentlichen Teilen zum 1. Januar 2019 in Kraft, nachdem sich Ende November 2018 der Bundesrat mit dem Entwurf befasst hatte. Mit dem „Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung“ sollen vorrangig Überschüsse der gesetzlichen Krankenversicherungen abgebaut und die Beitragszahler entlastet werden.
Das GKV-VEG sieht dafür unter anderem vor, dass Arbeitgeber zukünftig auch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer anteilig zur Hälfte mitfinanzieren müssen, der bislang vollständig von den Beschäftigten getragen wurde. Hierfür wird insbesondere § 249 SGB V angepasst.
Existenzgründer und Kleinunternehmer mit geringem Einkommen können hingegen durch das neue Gesetz mit einer finanziellen Entlastung rechnen, denn für sie werden sich die Mindestbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ermäßigen. Die Entlastung wird in dem Gesetzentwurf damit begründet, dass die bisherige Höhe des Mindestbeitrags diese Gruppe finanziell überfordern würde (Bundestag-Drucksache 19/4454, S.2). Daher wird § 240 SGB V angepasst, wodurch sich die Bezugsgröße der Bemessungsgrundlage für sie mehr als halbiert und der durchschnittliche monatliche Mindestbeitrag entsprechend reduzieren wird.
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