27.07.2017mcwk
„Made in Germany“ als Warenmarkierung – Kriterien und Grenzen
Unter welchen Voraussetzungen ein Artikel überhaupt mit einer geografischen Herkunftsangabe markiert werden kann, hängt auch davon ab, wohin er geliefert wird. So fordern Regelungen im internationalen Zollrecht und die Einfuhrbestimmungen einiger Staaten unter bestimmten Bedingungen die Nennung des Ursprungslands. Auch in der EU gelten teilweise Vorschriften zur Angabe der Region, aus der ein Erzeugnis stammt, besonders im Lebensmittelbereich. Solche Informationen erfolgen teils in codierter Form.
In Deutschland ist die Warenmarkierung „Made in Germany“ für Hersteller freiwillig, gesetzliche Regelungen dazu fehlen bislang. Grenzen setzt hier jedoch die Rechtsprechung. Aus Urteilen insbesondere zum Wettbewerbsrecht lassen sich folglich gewisse Leitlinien zur Vermeidung einer falschen oder irreführenden Produktkennzeichnung entnehmen.
Danach setzt die Verwendung der Bezeichnung „Made in Germany“ jedenfalls nicht die vollständige inländische Entwicklung und Fertigstellung einer Ware oder einen bestimmten prozentualen Anteil inländischer Wertschöpfung voraus. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Produkt seine wertbildenden, qualitätsbegründenden Bestandteile oder wesentlichen Eigenschaften durch Leistungen in Deutschland erhielt. Die Beurteilung erfolgt dabei aus Sicht der Verkehrskreise, also der Abnehmer oder Verbraucher.
Für die Markierung kommt es also sowohl auf den Umfang als auch auf die qualitative Bedeutung der deutschen Produktion an. Dafür sind zunächst die Merkmale zu ermitteln, welche den Wert der Ware bestimmen und für den Markt im Vordergrund stehen. Sodann ist zu prüfen, ob die dafür erforderlichen Fertigungsschritte in Deutschland erfolgen.
Nach diesen Grundsätzen ist die Kennzeichnung „Made in Germany“ bei solchen Erzeugnissen wohl nicht mehr zulässig, die zum Großteil im Ausland fertiggestellt wurden und in Deutschland nur noch einer geringen Bearbeitungsstufe wie dem Polieren, Verpacken oder der Endkontrolle unterzogen werden. Gleiches dürfte gelten, wenn sich die Wertschätzung des Verkehrs auf die qualitativen Eigenschaften bezieht, welche die Ware durch einen Herstellungsabschnitt im Ausland erhält.
Letztendlich unterliegen die entwickelten Kriterien aber einer einzelfallbezogenen Betrachtung und Auslegung. Herstellern verbleibt neben einem damit verbundenen gewissen rechtlichen Risiko jedenfalls auch einiger Spielraum bei der Verwendung dieser Warenmarkierung.
Die Wirtschaftskanzlei MERCATIUS® unterstützt insbesondere Unternehmen aus den Bereichen Produktion, Handel und Dienstleistung bei der Klärung ihrer Rechtsfragen.
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